Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXV. Band. (65)

Nr.  79.  1117
8  4.

Die  Erträgnisse  des  Stiftungsvermögens  sind  in  folgender  Weise  zu  verwenden:

I.  Alljährlich  am  12.  März  —  Unserem  Geburtstage  —  sollen  in  feierlicher  Weise
durch  den  K.  Bezirksamtmann  von  Sonthofen  oder  dessen  Stellvertreter  an  Kinder
bedürftiger,  braver,  in  der  Gemeinde  Oberstdorf  wohnhafter  Eltern  Präbenden  von  je
50  —K  in  Form  eines  Sparkassebuchs  verteilt  werden.  Dabei  sollen  Kinder,  deren  Eltern
bei  den  Allerhöchsten  Jagden  im  Algäu  oder  als  staatliche  Waldarbeiter  beschäftigt  werden,
in  erster  Linie  Berücksichtigung  finden.

Die  Kinder  sollen  nicht  unter  5  und  nicht  über  9  Jahre  alt  sein.

Die  Spareinlagen  bleiben  bei  Knaben  bis  zur  Großjährigkeit,  bei  Mädchen  bis  zur
Großjährigkeit  oder  bis  zur  Verehelichung,  wenn  diese  früher  erfolgen  sollte,  in  Verwaltung
des  K.  Bezirksamts  Sonthofen  und  dürfen  nebst  den  Zinsen  und  Zinseszinsen  nur  an
die  Beschenkten  selbst  ausbezahlt  werden.

Bei  früherem  Ableben  der  Beschenkten  fällt  das  Einlagekapital  zu  50  an  die
Stiftung  zurück,  während  die  angefällenen  Zinsen  an  die  allenfallsigen  Erben  herauszuzahlen  sind.

Dabei  soll  es  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  auf  das  Sparkassebuch  von  dem  Kinde
selbst  oder  von  Dritten  für  das  Kind  weitere  Einlagen  gemacht  werden.

II.  Ein  angemessener  Teil  der  Stiftungserträgnisse  soll  zur  alljährlichen  Veranstaltung
eines  Festes,  wenn  tunlich  am  12.  März,  für  Kinder  mit  Ausspeisung  —  unter  besonderer
Berücksicht  igung  armer  Kinder  —  verwendet  werden.

§  5.

Allemfallsige  Zustiftungen  sind,  insofern  die  Zustifter  nicht  ausdrücklich  anders  bestimmen,
  dem  Stiftungsvermögen  einzuverleiben  und,  sobald  tunlich,  zur  Schaffung  neuer
Präbenden  zu  verwenden.

86.

Das  Grundstockvermögen  der  Stiftung  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige
Verluste  sind  aus  den  Stiftungserträgnissen  zu  decken.
Gegeben  zu  München,  den  7.  Dezember  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General--Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.