Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Von  weldet  Gegenwaͤrtiges  Mandat  soll  mit  dem  ersten  Ockober  dieses  Jahres  in  Wirksamzntt
  keit  ereten.

Wirksamkeit  .
trete.  Hiernach  hac  sich  Jedermann,  den  es  angehe,  gebührend  zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Mandat  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Canzlei-Siegel
  vordrucken  lassen.  Gegeben  zu  Dresden,  am  15cen  März  1321.

Friedrich  August.

 

Gotktlob  Adolf  Ernst  Nostitz  und  Jänckendorf.

D.  Carl  August  Ticemann.