Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Schriftliche
Prüfung.

—  56  —

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.

8  68.  In  der  schriftlichen  Prüfung  wird  gefordert:
ein  deutscher  Aufsatz,
ein  lateinisches  Exercitium,
ein  Aufsatz  in  einer  der  beiden  neueren  Sprachen,
Hin  der  anderen  ein  Exercitium,
.Lösung  einer  Aufgabe  aus  der  analytischen  Geometrie,
Lösung  einiger  dergleichen  aus  der  Elementar-Mathematik,

.  eine  physikalische  Arbeit.
Die  Themata  und  Aufgaben  zu  diesen  Prüfungsarbeiten,  von  denen  die  sprachlichen
thunlichst  im  Anschluß  an  den  Inhalt  der  bisherigen  Lectüre  zu  wählen  sind,  sind  von
dem  Rector  selbst,  wenn  er  den  Lehrgegenstand  in  der  Oberprima  vertreten  hat,  im
anderen  Falle  von  dem  betreffenden  Lehrer  zu  geben,  jedoch  vorher  dem  Rector  zur  Genehmigung
  vorzulegen.  Es  dürfen  nur  solche  Themata  und  Aufgaben  gestellt  werden,
welche  von  den  Abiturienten  im  abgelaufenen  Schuljahre  nicht  behandelt  oder  gelöst
worden  sind.

Bezüglich  der  mathematischen  Aufgaben  ist  darauf  zu  achten,  daß  dieselben  hauptsächlich
  die  Kenntnisse  der  Examinanden  ersehen  lassen,  nicht  aber  besonderes  Erfindungstalent
  voraussetzen.

Alle  schriftlichen  Arbeiten  sind  in  Claufur  und  unter  ununterbrochener  Aufsicht  eines
Lehrers  zu  fertigen.  Bei  Fertigung  der  schriftlichen  Arbeiten  sind  Hilfsmittel  irgend
welcher  Art  durchaus  verboten,  nur  für  den  fremdsprachlichen  freien  Aufsatz  ist  der  Gebrauch
der  Lexica  gestattet.

Zu  der  ersten  dieser  Arbeiten  sind  den  Schülern  5  bis  6  Stunden,  zu  jeder  der
übrigen  4  Stunden  Zeit  zu  gewähren.

Wird  eine  Arbeit  in  Reinschrift  vorgelegt,  so  ist  das  Concept  davon  beizufügen.

Bei  der  Ablieferung  hat  der  die  Aufsicht  führende  Lehrer  unter  jeder  Arbeit  die
Zeit  anzumerken,  innerhalb  welcher  dieselbe  gefertigt  worden  ist.

Die  einzelnen  Prüfungsarbeiten  sind  sodann  von  dem  Lehrer,  welcher  die  Aufgabe
gestellt  hat,  corrigirt  und  mit  einem  Censurvorschlage  versehen,  welcher  nach  den  in  870
bestimmten  Censurgraden  einzurichten  ist,  an  den  Rector  abzugeben,  welcher  sie  unter  den
Mitgliedern  der  Prüfungscommission  in  Circulation  zu  setzen  hat.

Nach  erfolgter  Einsichtnahme  ist  in  einer  vom  Rector  mit  den  der  Prüfungscommission
angehörenden  Lehrern  abzuhaltenden  Conferenz  über  die  den  einzelnen  Arbeiten  zu  ertheilenden
  Censuren  und  über  die  Zulassung  der  Abiturienten  zur  mündlichen  Prüfung
Beschluß  zu  fassen.  Eine  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  kann,  außer  in  dem

6  CO  dDd  —

SD