Contents : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Erster Band Erste Hälfte.

450  Studien  über  württembergische  Agrarverhältnisse.

geschlossenen  Gütern  und  solcher  mit  dem  Theilbarkeitssystem
oder  auch  eine  statistische  Vergleichung  einer  Anzahl  badischer
mit  württembergischen  Schwarzwaldämtern  angestellt  würde,  um
daraus  einen  sichern  Anhaltspunkt  zum  Urtheil  zu  gewinnen.  Zu
‘einer  solchen  Vergleichung  fehlt  es  aber  zur  Zeit  an  veröffentlichtem
  Material.  Dürfte  man  jedoch  nach  dem  ganzen  Eindrucke
uriheilen,  den  die  Schwarzwaldgemeinden  in  ökonomischer  Beziehung
  auf  unsrer  und  der  badischen  Seite  bei  oberflächlicher
Beobachtung  machen,  dann  wird  man  keinen  Augenblick  im  Zweifel
  seyn,  auf  welcher  Seite  die  günstigeren  Verhältnisse  zu  finden
sind,  ob  auf  Seite  der  schrankenlosen  Theilbarkeit  oder  auf  der
der  Gebundenheit  des  Bodens.

Ein  andres  noch  neueres  Gesetz  ist  das  sächsische  vom
30.  Nov.  1843.  Auch  hier  wird  bestimmt,  dass  Ritler-  und
Lehengüter  ebenso  wie  geschlossene  Bauerngüter  untheilbar  seyn
sollen,  doch  mit  der  Beschränkung,  dass  ein  Drittel  davon,  nicht
nach  dem  Grundumfang,  sondern  nach  dem  Steuerbetrag  berechnet,
  auf  einmal  oder  nacheinander  soll  veräussert  werden  dürfen,
sodann,  dass  die  Regierung  von  dem  Verbot  der  Theilbarkeit
soll  dispensiren  können.  Gänzlich  dem  Verbot  entzogen  sind
Weinberge  und  Abtrennungen  für  öffentliche  Zwecke,  zur  Errichtung
  von  Fabriken;  Veräusserungen  für  wirthschaflliche  Zwecke
(z.  B.  Wiesenwässerungen),  für  Errichtung  von  Handelsgärten
und  Wohnhäusern  sind  so  weit  gestattet,  dass  die  im  Allgemeinen
  untheilbaren  zwei  Drittel  eines  Guts  noch  weiter  um
ein  Achtel  verkleinert  werden  dürfen.  Endlich  ist  bestimmt,
dass,  wenn  auf  abgelrennten  Stücken  neue  Nahrungen  entstehen,
  auch  diese  die  Eigenschaft  von  geschlossenen  Gütern  an
sich  tragen  sollen.

Auch  bei  diesem  Gesetz  wie  bei  dem  badischen  ist  Erhaltung
der  vorhandenen,  nicht  die  Schaffung  neuer  geschlossener  Grundbesitzungen
  das  Motiv.  Und  auch  in  der  Erhaltung  ist  das  Gesetz
nicht  starr  und  eigensinnig;  es  nimmt  vielmehr  in  der  mildesten
Weise  auf  alle  denkbaren  Interessen  Rücksicht,  die  ein  Abgehen
von  dem  Prinzip  der  Geschlossenheit  räthlich  machen  können.
Das  ist  gewiss  sehr  zu  billigen.  Ein  Andres  ist's,  ob  die  einfache
  Erhaltung  in  der  beschränkten  Weise,  wie  sie  das  Gesetz