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Dem naͤmlichen Betheiligten darf eine
zweite oder weitere Ausfertigung ohne Ein-
willigung des Verpflichteten nur dann er-
theilt werden, wenn kein Grund zur An-
nahme eines zu befürchtenden Mißbrauchs
vorliegt.
Das Gericht kann hierüber denjenigen,
gegen den die Urkunde wirken soll, vorher
vernehmen.
Immer muß, wenn die Ausfertigung
bewilligt wird, in derselben ausdrücklich be-
merkt werden, daß die Ausfertigung eine
wiederholte und die wievielste sie sei.
Art. 6.
Wenn das Mutterprotokoll mehrere
selbstständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so
ist auf Verlangen des Berechtigeen die Aus-
fertigung der executorischen Urkunde auf den
das eine oder andere dieser Rechtsgeschäfte
betreffenden Theil zu beschränken.
Art. 7.
Die Ausfertigung einer erecutorischen
Urkunde muß den Inhalt des Mutter-
protokolls wortgetreu wieder geben und hat
mit diesem gleiche Beweiskraft unter folgen-
den Voraussetzungen:
1) Es darf darin nichts ausgestrichen
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oder radirt, sie muß deutlich und ohne
Ei#schaltung oder Ueberschreibung ge-
schrieben sein;
2) umfaßt die Ausfertigung mehrere Bo-
gen, so müssen sie zusammengehefter
und der Faden muß auf dem letzten
Blatte mit dem Gerichtsstegel be-
-estigt sein;
3) im Falle des Artikels 2 muß der Aus.
fertigung des Protokolls der wörtliche
Inhalt der nachträglich für erecutorisch
erkldrten Urkunde eingeschaltet sein.
Art. 8.
Das Murterprotokoll, soferne es nicht
zum Hypothekenprotokolle ressortirt, ist dem
fortlaufenden Contractenprotokolle einzuver—-
leiben.
Im Falle des Artikels 2 ist die dem
Gerichte vorgrlegte Urkunde als Protokolls-
beilage bei Gerichtshanden zu behalten.
Auf dem Mutterprotokolle hat Vor-
merkung daruͤber zu geschehen, wann und
an wen eine Ausfertigung davon ertheilt
worden ist.
Art. 9.
Die einer Urkunde einverleibte oder
in Beziehung auf dieselbe eingegangene