781
Geletz-
782
Matt
für das
Königreich Bayern.
..—
M 46.
München, den 9. April 1869.
Inhalt:
Gesetz, die Personalhaft betreffend.
Geset,
die Personalhaft betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Payern,
Pfalzgraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Die Personalhaft (Schulbhaft, Leibeshaft)
ist als Vollstreckungsmittel, um die Zahlung
einer Geldsumme oder die Leistung einer Quan-
tität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
zu erzwingen, nur statthaft:
1)) gegen Ausländer, wenn sie nicht in
Bayern unbewegliches Vermögen besitzen, dessen
hypothekenfreier Werth dem Betrage der For-
derung entspricht;
75