Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Geletz- 
782 
Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
..— 
M 46. 
München, den 9. April 1869. 
Inhalt: 
Gesetz, die Personalhaft betreffend. 
Geset, 
die Personalhaft betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Personalhaft (Schulbhaft, Leibeshaft) 
ist als Vollstreckungsmittel, um die Zahlung 
einer Geldsumme oder die Leistung einer Quan- 
tität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere 
zu erzwingen, nur statthaft: 
1)) gegen Ausländer, wenn sie nicht in 
Bayern unbewegliches Vermögen besitzen, dessen 
hypothekenfreier Werth dem Betrage der For- 
derung entspricht; 
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