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K. 5.
Die in Gemäßheit der §. 16 und 52 der unter dem 6. Juni 1864 von dem Senate
der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Handelsgesell-
schafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses
Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand= und Vorzugsrechte bleiben unberührt.
g. 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gesetz,
betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes,
vom 21. Juni 1869.
(Bundes-Gesetzblatt 1869 Nr. 25 pag. 242.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
G. 1.
Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten oder Dienste, welche
auf Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses geleistet werden, darf, sofern dieses Ver-
hältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollständig oder hauptsächlich in
Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst
dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste erfolgt