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Art. 2. in einer Polizeianstalt oder nach dem
Im Artikel 13 Absatz II treten unter Auf- Strafzesetzbuche für das Deutsche Neich
die Ueberweisung an die Landespolizeibe-
hörde ausgesprochen war, und er sich von
dem Zeitpunkte an, wo die verhängte Maß-
regel beendigt, oder deren Zulässigkeit er-
loschen ist, nicht zwei Jahre vor der Be-
werbung klaglos verhalten hat;
lit. d.) wenn er zur Zeit der Bewer-
bung einer strafrechtlichen Verfolgung wegen
einer Handlung unterliegt, wegen welcher
Zr der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
eines Verbrechens oder wegen Vergehens oder die Zulissigkeit der Stellung unter Po-
des Diebstahls, der ünterschlagung, des lizeiaufsicht oder die Ueberweisung andie Lan-
Betrugs, der Hehlerei oder Fälschung ver- despolizeibehsrdeausgesprochenwerdenkem.
urtheilt worden ist, oder in Folge rechts-
! . . Art. 3.
EEIIIIIIII anderen Der Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Vergeh. ##die im Artikel 28 Ziffer 4 und 5 Die nach Artikel 12 * rf 13 zul *
des bayeri) 7nStrafgesetzbuchs von 1861 Verlei z Ni 9
bezeichneten ähigkeiten oder einzelne der- erleihung des Bürgerrechtes an Nicht-
selben verloren hat und nicht seit der voll- bayern wird erst wirksam, wenn diese die
endeten Erstehung oder Verjährung oder bayerische Staatsangehörigkeiterlangthaben.
dem Erlaß der St afe in den Fällen der Artt. 4.
Verurtheilung wegen Verbrechens zehn Jahre Der erste Satz in Artikel 41 Absatz IV hat
und in den übrigen Fällen fünf Jahre zu lauten:
abgelaufen sind, eder früher vollständige Die Uebertretung der betreffenden Vor-
Rehabilitation erfelgt ist; schriften unterliegt der Aburtheilung der
lit. c) wenn gegen ihn durch rechts- hiefür zuständigen Gerichte.
kräftiges richterliches Urtheil die Zulässig- Art. 6.
keit der Stellung unter Polizeiaufsicht oder Der letzte Absatz des Artikels 54 der Ge-
nach Maßgabe der bisherlgen Strafgesetz= meindeordnung erhält folgende Fassung:
gebung die Zulässigkeit der Verwahrung „Die im Artikel 29 des Polizeistraf-
rechthaltung der Bestimmungen sub lit. a dann
sub lit. e, f und g an die Stelle jener sub
lit. b, c und d folgende Bestimmungen:
lit, b) wenn ihm durch rechtskräftiges
richterliches Urtheil die bürgerlichen Ehren-
rechte aberkannt sind, solange dieser Ver-
lust dauert, oder wenn er auf Grund der
vor dem 1. Januar 1872 in Geltung ge-
standenen Strafgesetzgebung entweder wegen