Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Gesetz-Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
22. 
München, den 30. September 1872, 
  
Inhalt: 
ie durch die Einführung des Militärstrasgesetzbuches für das Deutsche Reich bedingten 
ilitärstrasgerichtsordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
Gesetz, 
die durch die Einführung des Militärstrafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich bedingten Ab- 
aänderungen der Militärstrafgerichtsordnung für 
das Königreich Banern betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung 
der biezu durch Artikel 142 des Gesetzes vom 
28. April laufenden Jahres, „die durch die 
Einführung des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich in Bayern bedingten Abänder- 
ungen der Militärstrafgesetze betreffend“ (Gesetz- 
blatt Stück 12) ermächtigten Gesetzgebungs- 
ausschüsse der Kammer der Reichsräthe und 
der Rammer der Abgeordneten, nachfolgende, 
aus Anlaß der Einführung des Militärstraf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich erforderlich 
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