72 Allgemeine Überficht.
Unterriehtsanftalten: Humanitiiche Gumnafien und Realgymnaiien; Oberrealichulen
und Realiulen; ferner eine techniiche Hechichule in München und drei Univerji-
täten, legtere in Münden, Erlangen und Würzburg: endlich) eine große Zahl
Sie wiärlgften Bayalinien Bayerns.
von fogenannten Facdjichulen, wie die Rräparandenichulen, Lehrerientinarien, die
landwirsschaftlichen Schulen um.
Stantöverfaffung. 1. Das Königreich Bayern ift nach der Verfaffunge:
urfunde vom 26. Mai 1818 eine eingefchränktte oder fonititutionelle
Monarchie; das Oberhaupt des Staates ift der König. Seine Perjon ijt heilig
und unverleglih. Er übt die Nechte der Staatögewalt nach den in der Der:
faffungsurfunde gegebenen Bejtimmungen aus. Die Krone it erblih im Manns:
tamme nad) dem Nechte der Eritgeburt. Sit der König nicht imitande, die Rechte
der Staatsgewalt auszuüben, jo wird cine Regentfchaft beitellt.
2. Na} der Berfaffungsurfunde befteht jür ben ganzen Staat ein Landtag.
Dieier iit aus der Kammer der Reichgräte und aus der Kammer der
Abgeordneten zuiammengeiegt. Weide Kammern üben gemeinjchaftlich mit dem
Könige da3 Necht der Gejepgebung aus.
3. In jedem Streije beiteht ein Sandrat, ber jich jedes Jahr in ber Sreis-
hauptjtadt verfammelt und die gemeinjamen Ungelegenheiten des Streijes zu bes
raten hat.
Stxatöverwaltung, Rehtöpflege, firdhlice und militärische Verhältniffe. Das
Gejamt-Stantöminifterinm bilder die oberite. Behörde de3 Künigreiche. Diele