Contents : Leitfaden der Erdkunde für Mittelschulen

72  Allgemeine  Überficht.

Unterriehtsanftalten:  Humanitiiche  Gumnafien  und  Realgymnaiien;  Oberrealichulen
und  Realiulen;  ferner  eine  techniiche  Hechichule  in  München  und  drei  Univerjitäten,
  legtere  in  Münden,  Erlangen  und  Würzburg:  endlich)  eine  große  Zahl

 

Sie  wiärlgften  Bayalinien  Bayerns.

von  fogenannten  Facdjichulen,  wie  die  Rräparandenichulen,  Lehrerientinarien,  die
landwirsschaftlichen  Schulen  um.

Stantöverfaffung.  1.  Das  Königreich  Bayern  ift  nach  der  Verfaffunge:
urfunde  vom  26.  Mai  1818  eine  eingefchränktte  oder  fonititutionelle
Monarchie;  das  Oberhaupt  des  Staates  ift  der  König.  Seine  Perjon  ijt  heilig
und  unverleglih.  Er  übt  die  Nechte  der  Staatögewalt  nach  den  in  der  Der:
faffungsurfunde  gegebenen  Bejtimmungen  aus.  Die  Krone  it  erblih  im  Manns:
tamme  nad)  dem  Nechte  der  Eritgeburt.  Sit  der  König  nicht  imitande,  die  Rechte
der  Staatsgewalt  auszuüben,  jo  wird  cine  Regentfchaft  beitellt.

2.  Na}  der  Berfaffungsurfunde  befteht  jür  ben  ganzen  Staat  ein  Landtag.
Dieier  iit  aus  der  Kammer  der  Reichgräte  und  aus  der  Kammer  der
Abgeordneten  zuiammengeiegt.  Weide  Kammern  üben  gemeinjchaftlich  mit  dem
Könige  da3  Necht  der  Gejepgebung  aus.

3.  In  jedem  Streije  beiteht  ein  Sandrat,  ber  jich  jedes  Jahr  in  ber  Sreishauptjtadt
  verfammelt  und  die  gemeinjamen  Ungelegenheiten  des  Streijes  zu  bes
raten  hat.

Stxatöverwaltung,  Rehtöpflege,  firdhlice  und  militärische  Verhältniffe.  Das
Gejamt-Stantöminifterinm  bilder  die  oberite.  Behörde  de3  Künigreiche.  Diele