8 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
hat damit, obgleich sie die staatliche Besteuerung nunmehr völlig nach
dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aufgebaut hat, für die Gemeinden
die Realsteuern aufrecht erhalten und damit für die Gemeindebesteuerung
sich in bewußten und gewollten Gegensatz zu den Grundsätzen der staatlichen
Besteuerung gestellt; sie hat für die Gemeinden neben der Besteuerung
der Leistungsfähigkeit, die in der Heranziehung der Einkommen= und
teilweise der Kapitalrentensteuer zu den Gemeindeumlagen ihren Ausdruck
findet, die Belastung nach dem Interesse gesetzt und so die Aquivalenz
und die Opfertheorie als Faktoren für die Gemeindebesteuerung
nebeneinander gestellt.
Ist das richtig und wird man an diesem Grundsatz auch in Zukunft
festhalten müssen? Gewiß lassen sich die Aufgaben der öffentlichrechtlichen
Verbände in unseren kulturell hochentwickelten Staatswesen und
vor allem bei dem sich immer mehr entwickelnden Pflichtgefühl dieser
Gemeinwesen auf allen Gebieten menschlicher Betätigung, insbesondere auf
dem des Bildungswesens, sozialer Fürsorge jeder Art, des Verkehrswesens
usw., nicht so scharf scheiden, daß man immer und überall sagen
könnte, welche Aufgaben der Staat, welche die Gemeinden zu erfüllen
haben. Immerhin hat sich doch durch die Gesetzgebung auch in Hessen
und durch langjährige Gewohnheit ein Zustand herausgebildet, der dem
Staate die größeren, der Allgemeinheit seiner Bewohner dienenden Aufgaben
zuweist, den Gemeinden aber grundsätzlich die Betätigung überall
dort läßt, wo es sich um Angelegenheiten handelt, die nur für ihre Bewohner
oder gar nur für einen Teil von diesen ein besonderes Interesse
haben. So kommt der Staat dazu, auch aus sachlichen Gründen die
Deckung der zur Lösung solcher allgemeinen Aufgaben notwendigen Mittel,
soweit sie nicht auf anderem Wege zu beschaffen sind, durch eine Belastung
der Allgemeinheit zu suchen, soweit sie überhaupt steuerkräftig,
leistungsfähig ist und nach dem Maßstab, in dem sie dies ist. Der Aufgaben=
und Wirkungskreis der Gemeinden ist ein anderer: sie sollen vornehmlich
die nächsten und örtlichen Bedürfnisse befriedigen und sie finden
dabei nicht nur Aufgaben, an deren Lösung und richtiger Behandlung die
Allgemeinheit ein Interesse hat, sondern auch eine Reihe von solchen, die
ganz oder doch vorzugsweise gestellt werden infolge der Bedürfnisse bestimmter
Erwerbsgruppen, und deren sachgemäße Erledigung auch allein
oder hauptsächlich diesen Erwerbsgruppen zugute kommt. Gewiß lassen sich
die Aufgaben der einen und der anderen Art nicht überall streng voneinander
scheiden. Allein das ist auch dort, wo es sich um die Begründung
und Rechtfertigung eines bestimmten Steuer-, nicht aber eines Ge-