Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 23— Schlußprotokoll.

 

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  den  Abschluß  eines  Verfassungsbündnisses
  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  Namens  des
Norddeutschen  Bundes  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern  sind  die
unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende  vertragsmäßige  Zusagen
und  Erklärungen  übereingekommen:

I.

Es  wurde  auf  Anregung  der  Königlich  Bayerischen  Bevollmächtigten  von
Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  anerkannt,  daß,  nachdem  sich
das  Gesetzgebungsrecht  des  Bundes  bezüglich  der  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse
  auf  das  Königreich  Bayern  nicht  erstreckt,  die  Bundes=Legislative  auch
nicht  zuständig  sei,  das  Verehelichungswesen  mit  verbindlicher  Kraft  für  Bayern
zu  regeln,  und  daß  also  das  für  den  Norddeutschen  Bund  erlassene  Gesetz  vom
4.  Mai  1868.,  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließungen
betreffend,  jedenfalls  nicht  zu  denjenigen  Gesetzen  gehört,  deren  Wirksamkeit  auf
Bayern  ausgedehnt  werden  könnte.

II.

Von  Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten  wurde  anerkannt,
daß  unter  der  Gesetzgebungsbefugniß  des  Bundes  über  Staatsbürgerrecht  nur
das  Recht  verstanden  werden  solle,  die  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  zu
regeln  und  den  Grundsatz  der  politischen  Gleichberechtigung  aller  Konfessionen
durchzuführen,  daß  sich  im  Uebrigen  diese  Legislative  nicht  auf  die  Frage  erstrecken
solle,  unter  welchen  Voraussetzungen  Jemand  zur  Ausübung  politischer  Rechte
in  einem  einzelnen  Staate  befugt  sei.

III.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  kamen  dahin  überein,  daß  in  Anbetracht
  der  unter  Ziffer  I.  statuirten  Ausnahme  von  der  Bundes=Legislative  der
Gothaer  Vertrag  vom  15.  Juli  1851.  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen
  und  Heimathslosen,  dann  die  sogenannte  Eisenacher  Konvention  vom
11.  Juli  1853.  wegen  Verpflegung  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener
Unterthanen  für  das  Verhältniß  Bayerns  zu  dem  übrigen  Bundesgebiete  fortdauernde
  Geltung  haben  sollten.

IV.

Als  vertragsmäßige  Bestimmung  wurde  in  Anbetracht  der  in  Bayern  bestehenden
  besonderen  Verhältnisse  bezüglich  des  Immobiliar=Versicherungswesens
und