234 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
Mk. ist der Satz etwa 3/10 %, bei 10 000 Mk. 2 ½/10 5⅝%, zwischen 30 000
und 40 000 Mk. wird der Höchstsatz von 3½⅛21 % erreicht 1.
Der Staat unterwirft sich der gemeindlichen Besteuerung für seine
Gewerbebetriebe; als solche gelten z. B. die königliche Bank in Nürnberg
und deren Filialen, dann das Hofbräuhaus zu München. Dagegen werden
die Verkehrsanstalten nicht als Gewerbebetriebe erachtet und sind daher
steuerfrei.
Die gemeindlichen Betriebe unterliegen der staatlichen Besteuerung.
Was als solcher Betrieb nicht zu gelten hat, wird im Gesetz nicht bestimmt.
In der Gemeindeumlage aus der Gewerbesteuer empfängt die Gemeinde
eine Art partieller gemeindlicher Einkommensteuer; und zwar
erhält diese die Betriebsgemeinde, während die Wohnsitzgemeinde leer ausgeht.
Mehrere Betriebsgemeinden haben nach nicht einwandfreien Bestimmungen
zu teilen.
Der gewerbliche Ertrag als solcher wird zu einer besonderen Gemeindesteuer
nicht herangezogen. Wenn an ihm ein Dritter in Form von
Zinsen beteiligt ist und hierdurch der steuerbare Ertrag sich mindert,
so erhält die Betriebsgemeinde für diesen Teil des Ertrags nur die Umlage
aus der „Normalanlage“. Wenn ein Ertrag im Sinne des Gesetzes
nicht erzielt wird, so kann wiederum nur die oft sehr magere Normalanlage
mit Zuschlägen belastet und selbst diese kann ermäßigt oder erlassen
werden. Dafür, daß gewerbliche Betriebe größere Arbeitermengen
beschäftigen und hieraus den Gemeinden große Lasten erwachsen, oder daß
Betrieben aus dem Gemeindeleben Sondervorteile zugehen, findet ein
Ausgleich in keiner Weise statt. —
Die Werte des gewerblichen Vermögens werden nicht besteuert. —
Irgendwelche gemeindliche Sonderbesteuerung oder durch die Verhältnisse
des Ortes gerechtfertigte Umgestaltung der Gewerbsteuer ist unzulässig.
Bayern kennt auch die sogenannte Warenhaussteuer. Sie ist
obligatorisch (Art. 23 des Gewerbsteuergesetzes) und wird so bemessen,
daß die „Normalanlage“ erhöht wird dergestalt, daß nicht weniger als
½/2 % und nicht mehr als 3% des Geschäfts umsatzes als Steuer
fließen. Innerhalb dieser Grenzen entscheidet das Ermessen des Steuerausschusses.
Die Steuer geht in die Staatskasse wie eine ordentliche
Gewerbsteuer; sie wird daher ebenso mit Umlagen belastet.
Die preußische Betriebs steuer ist in Bayern unbekannt. Bierwirte
werden in der Hauptsache nach der Menge des verzapften Bieres herangezogen.
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1 Hierzu noch die „Normalanlage“; s. oben.