260 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachseu.
steuer in Sachsen (1904) und der schwierigen Ausscheidung des unbeweglichen
Vermögens nicht als Grundlage einer neuen Steuer benutzt werden konnte.
Da aber die gemeindliche Gewerbesteuer eine Vorausbelastung vom Standpunkte
der Leistung und Gegenleistung sein soll und daher im Zusammenhang
mit den von der Gemeinde gehabten Vorteilen bezw. mit den von
der Gemeinde verursachten Kosten stehen muß, so erhielt im Entwurf die
an das d-Einkommen angeschlossene Gewerbesteuer diese äußerlich erkennbare
und innerlich berechtige Bemessung nach dem Grundsatze der Leistung
und Gegenleistung durch eine gleichzeitige Benutzung der beiden äußeren
Merkmale der Zahl der Arbeiter und des Mietwertes der Geschäftsräume.
Eine solche Verbindung verschiedener Veranlagungsfüße ist bei der Gewerbesteuer
durchaus nichts Ungewöhnliches, sondern vielmehr die Regel,
und die genannten Merkmale gehören unter den auch anderwärts vorkommenden
zu den häufigsten. Auch erscheinen sie als besonders geeignet;
denn nach der Kopfzahl der gewerblichen Hilfspersonen richtet sich wesentlich
die Höhe der etwaigen der Gemeinde verursachten Lasten; und der Mietwert
der Geschäftsräume gibt nicht nur die Geschäftsgröße, sondern vor
allem die Geschäftslage an, die für Straßenherstellung, Beleuchtung usw.
entscheidend ist. Mit der Verwendung dieser äußeren Maßstäbe wird
gleichzeitig der sehr erwünschte Erfolg gesichert, die Gemeindegewerbesteuer
bis zu einem gewissen Grade den Schwankungen des Wirtschaftslebens zu
entziehen. Auch sind sie wohl die einzigen, die eine allgemeine Anwendung
gestatten und weder an den Pflichtigen, noch an die Gemeinde bezüglich
der Abschätzung im allgemeinen allzu lästige Anforderungen stellen.
Zur Schonnng der schwächeren Schultern und in besonderer Berücksichtigung
der schwierigen Lage des kleineren und mittleren Gewerbes ließ
aber der Entwurf die Steuerpflicht erst mit einem gewerblichen Einkommen
von 5000 Mk. oder dem Besitz eines Gewerbebetriebes beginnen, in dem
20 und mehr gewerbliche Hilfspersonen beschäftigt sind, oder für den der
jährliche Mietzins bzw. Mietwert der Gewerberäume 2000 Mk. und mehr
beträgt. Von dem gewerblichen Einkommen waren in langsam aufsteigender,
bei der Klasse von 80—90 000 Mk. ihren Höchstbetrag erreichender Progression
0,5—1,5 % zu entrichten. Ferner waren von dem Mietwert in
ebenfalls langsam aufsteigender und bei der Klasse von 20 000 bis
30 000 Mk. Mietwert ihre größte Höhe erreichender Progression 0.5—4 %
und außerdem bei Beschäftigung von 20 und mehr Arbeitern für jeden
Kopf 2 Mk. zu entrichten. Von der Gewerbesteuer waren außer der
Landwirtschaft insbesondere auch die sogenannten freien Berufsarten befreit,
wie dies meist anderwärts auch der Fall ist.