IV. Entwicklung und Resformwünsche. 311
— mit 150 %% rechnet es sich leichter und sicherer als mit 153% —
den Satz von 150% für die Gewerbesteuer beibehalten will, so bedarf sie
hierzu der Genehmigung zweier Minister! Auch hier wäre die Schaffung
freieren Spielraumes durch eine gesetzgeberische Anderung dringend zu
wünschen.
8. Ohne Zweifel ist der Grundsatz des § 57, der das Aufkommen
besonderer Gemeindesteuern in Prozenten der betreffenden Staatssteuer
auszudrücken vorschreibt und damit diese besonderen Steuerarten und ihre
Belastung unter die einengenden Genehmigungsbestimmungen der §§ 54—56
subsumiert und den erst kürzlich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
vom 19. Mai 1905 (Min.-Bl. f. d. ges. innere Verwaltung vom
30. April 1906, S. 152 ff.) ins Gedächtnis zurückgerufen hat, für die
Gemeinden nicht nur unbequem, sondern er wirkt auch ungerecht im
höchsten Maße. Die staatliche Grund= und Gebäudesteuerveranlagung ist
mit Ausnahme der geringen Zugänge für eine Reihe von Jahren stabil,
beispielsweise zur Zeit seit dem Jahre 1895, in welchem die letzte Revision
stattfand. In rasch emporblühenden Gemeinden haben sich die Grundwerte
im Laufe dieser Zeit ganz enorm gesteigert. Mit dieser Steigerung
schreitet die alljährlich oder doch in kurzen Zwischenräumen stattfindende
Schätzung des gemeinen Wertes zum Zwecke der gemeindlichen Besteuerung
stetig fort. Nimmt man nun an, das Aufkommen der Grundsteuer nach
dem gemeinen Werte für das Jahr 1909 betrage in einer Gemeinde bei
einem Steuersatze von zwei pro Tausend 1 000 000 Mk., das Veranlagungssoll
der staatlichen Grund= und Gebäudesteuer 490 000 Mk., die Belastung
der Einkommensteuer 100 %, so würde die Grundsteuer mit über 200 %
belastet und eine Genehmigung nach verschiedenen Richtungen hin erforderlich
sein. Bei genau derselben Belastung des einzelnen Grundsteuerpflichtigen
im Jahre 1910 — Steuersatz und Einschätzung bleiben
die gleichen — ist eine Genehmigung überhaupt nicht mehr nötig, weil
inzwischen durch die im Jahre 1910 in Kraft tretende Revision der
staatlichen Grund= und Gebäudesteuer deren Veranlagungssoll von
490 000 Mk. auf 670 000 Mk. steigt, also die Belastung der Grundsteuer
nur noch 150 % beträgt. Ein derartiger, durchaus nicht in das Gebiet
grauer Theorie gehörender Fall beweist am besten die Unhaltbarkeit der
Ausdehnung der §§ 54 ff. auf besondere, nach eigenartigen Maßstäben
und auf Grund eigener Schätzungen erhobene Gemeindesteuern. Die
Abänderung des Gesetzes in dieser Beziehung erscheint durchaus
wünschenswert.