42 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
5. Verhältnis der Besteuerung des Einkommens, des Grundbesitzes,
Gewerbebetriebs und Kapitalvermögens zueinander.
Es ist bereits in der Einleitung hervorgehoben, daß in der hessischen
Gemeindebesteuerung Personal= und Realsteuern anfangs gleichmäßig zur
Geltung kamen, daß also die Gemeindesteuern grundsätzlich auf alle
Steuerkapitalien gleichmäßig ausgeschlagen wurden, daß man aber später, als
die Personalsteuer zur allgemeinen Einkommensteuer umgestaltet wurde,
die Einkommensteuerkapitalien nur zur Hälfte für gemeindebeitragspflichtig
erkllärte, daß man die neugeschaffenen Kapitalrentensteuerkapitalien als
gleichwertig mit den Realsteuerkapitalien in das Gemeindesteuerausschlagssystem
einfügte und daß endlich die Heranziehung zur Einkommensteuer
mit dem halben Betrag bis zum heutigen Tage rechtens ist.
Diese Verteilung des Gemeindesteuerbedarfs auf Leistungsfähigkeitsund
Aquivalenzsteuern hat den Vorzug großer Einfachheit für die
technischen Arbeiten des Steuerausschlags; sie entzieht ferner die Beurteilung
der Frage, in welchem Maße die verschiedenen Gruppen der Steuerträger
zu den Gemeindelasten beitragen sollen, der Entscheidung der Gemeindevertretung,
die insbesondere in kleinen Gemeinden allzu leicht geneigt sein
könnte, bei dieser Verteilung Rücksichten ad personam mitwalten zu lassen.
Sie schematisiert aber noch erheblich mehr als die diesbezüglichen Vorschriften
des preußischen Kommunalabgabengesetzes, die bekanntlich der
freien Entschließung der Gemeinden wenigstens innerhalb bestimmter
Grenzen Raum lassen. Nach der inneren Rechtfertigung eines gemischten
Systems von Leistungsfähigkeits= und Nquivalenzsteuern, wie sie oben gegeben
wurde, ist ein solches einheitliches Schema für alle Gemeinden des
Landes grundsätzlich zu verwerfen. Die dabei in Betracht kommenden
Verhältnisse der Gemeinden liegen im einzelnen für ein solches Schema
zu verschieden. Für die Verteilung sollte in Betracht gezogen werden,
inwieweit die durch Steuern zu deckenden Ausgaben der Gemeinde der
Allgemeinheit und inwieweit sie dem Grundbesitz und Gewerbebetrieb
zugute kommen. Gewiß läßt sich eine solche Ausscheidung nicht bis auf
Heller und Pfennig vornehmen, sie wird vielmehr nur in großen Zügen,
in der Form des ungefähren Uberschlags, erfolgen können. Das Verhältnis
beiderlei Arten zueinander wird aber in den einzelnen Gemeinden
sehr verschieden liegen und deshalb sollte auch die Verteilung des Steuerbedarfs
dieser Verschiedenheit entsprechend wenigstens innerhalb gewisser
Grenzen der Gemeindeautonomie überlassen sein. Dafür, daß dabei nicht
einseitige und von den Interessen einzelner beeinflußte Festsetzungen er-