I. Die geschichtliche Entwicklung der Kommunalbesteuerung in Württemberg. 73
die Staatskasse eine Vergütung zu leisten hatten. Der Höchstbetrag des
örtlichen Zuschlags war auf 80 Pf. von je 100 Mk. des der staatlichen
Steuer unterliegenden Kaufpreises oder des Wertes der denselben vertretenden
Gegenleistung bestimmt.
b. Die Amtskörperschaftssteuern.
Die Amtskörperschaft ist der zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten berufene,
mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Verband der zu dem Oberamtsbezirk gehörenden
Gemeinden. Der Amtskörperschaft kommt die Pflege der gemeinschaftlichen
Interessen der Gemeinden und der Angehörigen des Bezirks zu; sie verwaltet
die ihr hierdurch erwachsenden Angelegenheiten selbständig innerhalb der durch die
Gesetze festgesetzten Schranken. Ihre hauptsächlichsten Aufgaben und Leistungen sind:
die Kosten der Erhebung der Brandversicherungsbeiträge für die staatliche Gebäude-Brandversicherungsanstalt,
Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse,
sowie die Verpflegung der Gefangenen in denselben, die Bestreitung der Kosten des
Militärersatzgeschäftes, soweit solche auf Zivilfonds entfallen und nicht auf die Staatskasse
übernommen sind, namentlich aber die Landarmenpflege im Bezirke, die
Leistungen der Landlieferungen im Sinne des § 16 des Reichsgesetzes über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, die Leistungen von Hand- und Fuhrfronen
beim Abräumen des Brandplatzes nach großen Brandfällen, Bau und Unterhaltung von
Straßen, Pflege landwirtschaftlicher Interessen, Unterstützung von Bildungs= und
gewerblichen Lehranstalten, Errichtung von Bezirkskrankenhäusern, Armenbeschäftigungsanstalten
u. dergl.
Die Ausgaben der Amtskörperschaften, d. h. der sogenannte Amtsschaden,
wurden, soweit nicht der Ertrag des eigenen Vermögens zur
Deckung derselben ausreichte, durch folgende Steuern aufgebracht:
1. Zunächst und in erster Linie erfolgte die Umlage des Amtsschadens
wie diejenige des Gemeindeschadens auf Grundeigentum, Gebäude
und Gewerbe, und es hatten deshalb genau die gleichen Steuerobjekte
sowohl die Gemeindeschadens= als die Amtsschadensumlage zu tragen. Bei
der Austeilung des Amtsschadens auf die einzelnen Gemeinden war das
gegenseitige Beitragsverhältnis der einzelnen Steuerquellen das gleiche wie
bei der Staatssteuer.
2. Eine Ergänzung der Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe bildete wie bei den Gemeinden die Besteuerung des Einkommens
von Apanagen, Kapitalien und Renten sowie des
Dienst= und Berufseinkommens. Die Besteuerung erfolgte gemeinsam
mit derjenigen seitens der Gemeinden in der Weise, daß die Amtskörperschaft
höchstens ½/8 % des steuerbaren Einkommens beanspruchen durfte. Innerhalb
dieses Rahmens richtete sich im einzelnen Falle die zulässige Höhe
nach der Höhe des Amtsschadens verglichen mit dem Verhältnis des
Betrags der staatlichen Kapital= usw. Steuer zu dem Betrag der staatlicheu
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.