Volltext : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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schäft  zu  machen,  kein  Interesse  daran,  die  neue  Gemeinde  mit
einer  entsprechenden  Allmende  zu  versehen.  —  Es  müßte  aber
unsere  Sorge  sein,  auch  den  alten  Dorfgemeinden,  die  ihre  Allmende
  infolge  unserer  Gesetzgebung  eingebüßt  haben,  dos  verlorene
Gut  wieder  zu  ersetzen.  Wo  keine  Staatsgüter  vorhanden  sind,
die  zu  dem  Zwecke  in  erster  Linie  ausersehen  bleiben  müssen,  da
bieten  sich  heute  andere  Gelegenheiten  genug,  für  Allmendebildung
geeignete  Ländereien  zu  erwerben.  Voraussetzung  dazu  aber  wäre
die  Revision  der  G  dsordnung  von  1821,  des  Gesetbes
  vom  2.  März  1850  und  der  entsprechenden  außerpreußischen
Gesetze,  welche  die  Bedeutung  der  Allmende  nicht  anerkennen,  ja,
ihre  Zerstörung  noch  bis  in  unsere  Tage  fortsetzen.  Die  Landgemeindeordnung
  für  die  sieben  östlichen  Provinzen  der  Monarchie
vom  3.  Juli  1891  ist  vielleicht  als  ein  erster  Schritt  dazu  anzusehen,
  denn  sie  stellt  sich  zur  Allmende  viel  freundlicher  als  jene
Gesetze.  Aber  der  Schritt  genügt  nicht.  Wir  müssen  ein  neues,
ganz  apartes  Allmendegeset  haben,  ein  Gesetz,  das  vielleicht  bei  der
inneren  Kolonisation  einsetzt  und  dann  Bestimmungen  für  die
alten  Dorfgemeinden  schafft!  Ein  Gesetz,  das  den  Gemeinden  die
Erneuerung  der  Allmende  erleichtert,  sie  ihnen  aber  auch  zur
Pflicht  macht.  Ein  solches  Gesetz  müßte  auch  die  Nutznießung
der  Allmende  regeln,  die  nicht  nur  unter  finanzielle,  sondern  in
erster  Linie  unter  soziale  Gesichtspunkte  zu  stellen  wäre.  Ueber
die  „Waldgerechtsame“,  die  in  der  alten  Auflage  dem  Kapitel
„Allmende“  angegliedert  war,  vergleiche  jetzt  den  Abschnitt  „Wald.
pflege  und  Waldschutz“  Seite  115.

Literatur.  K.  Bücher,  Artikel  „Allmende“  im  Handwörterbuch
der  Tgawillenchaite  (dort  auch  eingehende  Literaturangaben).  —
Dr.  n  der  Goltz,  Vorlesungen  über  Agrarwesen  und
Agraryorilt  kanen  Säckers  Ausführungen  für  uns  besonders  beachtensrt).

  —  Buchenbe  ,  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  —  Gierke,
Das  deutsche  Eenossentftereche  Berlin  1868—1881.  —  Emil  de
Laveleye,  Das  Ureigentum.  Alutorisierte  deutsche  Ausgabe  von
Schber  ider  den  Labrkleeschen  Nachweisungen  über  die  Allmenden  der
Schweiz  Angaben  über  die  Amenden  im  füd  Wstlichen  Deutschland
Hhweig  die  *  162.  S.  —230.  Mi  wer,  ;

13.  Jahrhundert  bis  #ur  rluv  kegeschichtlt  Staats=  und  15
vrrtschaft  liche  o  orschv1  4),  Leipzig  1870.  Basel  1878.  —  Meitzen
Der  Boden  und  die  13  berhaltnisse  des  prnbesn
*s  1.  Band  S.  409  ff.  Ferner  verschiedene  Mitteilungen  in  „Die
rW*Z  der  Landarbeiter  in  Deutschland  vom  Verein  für  Sozial.
koliti,  —  Dr.  B.  Becker,  Pfarrer  m  Linthal,  Die  Allmende,  das
stück  zur  Lösung  der  sozialen  Prage  gestützt  auf  schweizerische
Su  e.  àieel  Schweiz,  Hauserische  Verlagsbuchhandlung,  1868.  —
Dr.  r  Graf,  Die  Aufteilung  der  Allmende  in  der  Gemeinde
paratabdruck  aus  der  ohdeitschrift  sur  schwer-.  Statistik.“
Bern,  Buchdebcrer#  K.  J.  st,  1890  f  schie,suf
ndetGemcmbcpoltttt  (Bedeutsame  Beispiele  über  bie  Wirkung  der
Umende.)  —  Ellering,  Allmenden  im  Großherzogtum  Baden,