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schäft zu machen, kein Interesse daran, die neue Gemeinde mit
einer entsprechenden Allmende zu versehen. — Es müßte aber
unsere Sorge sein, auch den alten Dorfgemeinden, die ihre Allmende
infolge unserer Gesetzgebung eingebüßt haben, dos verlorene
Gut wieder zu ersetzen. Wo keine Staatsgüter vorhanden sind,
die zu dem Zwecke in erster Linie ausersehen bleiben müssen, da
bieten sich heute andere Gelegenheiten genug, für Allmendebildung
geeignete Ländereien zu erwerben. Voraussetzung dazu aber wäre
die Revision der G dsordnung von 1821, des Gesetbes
vom 2. März 1850 und der entsprechenden außerpreußischen
Gesetze, welche die Bedeutung der Allmende nicht anerkennen, ja,
ihre Zerstörung noch bis in unsere Tage fortsetzen. Die Landgemeindeordnung
für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie
vom 3. Juli 1891 ist vielleicht als ein erster Schritt dazu anzusehen,
denn sie stellt sich zur Allmende viel freundlicher als jene
Gesetze. Aber der Schritt genügt nicht. Wir müssen ein neues,
ganz apartes Allmendegeset haben, ein Gesetz, das vielleicht bei der
inneren Kolonisation einsetzt und dann Bestimmungen für die
alten Dorfgemeinden schafft! Ein Gesetz, das den Gemeinden die
Erneuerung der Allmende erleichtert, sie ihnen aber auch zur
Pflicht macht. Ein solches Gesetz müßte auch die Nutznießung
der Allmende regeln, die nicht nur unter finanzielle, sondern in
erster Linie unter soziale Gesichtspunkte zu stellen wäre. Ueber
die „Waldgerechtsame“, die in der alten Auflage dem Kapitel
„Allmende“ angegliedert war, vergleiche jetzt den Abschnitt „Wald.
pflege und Waldschutz“ Seite 115.
Literatur. K. Bücher, Artikel „Allmende“ im Handwörterbuch
der Tgawillenchaite (dort auch eingehende Literaturangaben). —
Dr. n der Goltz, Vorlesungen über Agrarwesen und
Agraryorilt kanen Säckers Ausführungen für uns besonders beachtensrt).
— Buchenbe , Agrarwesen und Agrarpolitik. — Gierke,
Das deutsche Eenossentftereche Berlin 1868—1881. — Emil de
Laveleye, Das Ureigentum. Alutorisierte deutsche Ausgabe von
Schber ider den Labrkleeschen Nachweisungen über die Allmenden der
Schweiz Angaben über die Amenden im füd Wstlichen Deutschland
Hhweig die * 162. S. —230. Mi wer, ;
13. Jahrhundert bis #ur rluv kegeschichtlt Staats= und 15
vrrtschaft liche o orschv1 4), Leipzig 1870. Basel 1878. — Meitzen
Der Boden und die 13 berhaltnisse des prnbesn
*s 1. Band S. 409 ff. Ferner verschiedene Mitteilungen in „Die
rW*Z der Landarbeiter in Deutschland vom Verein für Sozial.
koliti, — Dr. B. Becker, Pfarrer m Linthal, Die Allmende, das
stück zur Lösung der sozialen Prage gestützt auf schweizerische
Su e. àieel Schweiz, Hauserische Verlagsbuchhandlung, 1868. —
Dr. r Graf, Die Aufteilung der Allmende in der Gemeinde
paratabdruck aus der ohdeitschrift sur schwer-. Statistik.“
Bern, Buchdebcrer# K. J. st, 1890 f schie,suf
ndetGemcmbcpoltttt (Bedeutsame Beispiele über bie Wirkung der
Umende.) — Ellering, Allmenden im Großherzogtum Baden,