Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt
der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  10.  Februar  1917.

 

 

 

Bekanntmachung,

Nr.  973.  1.  17.  N.  II.  2  (I.  M.  W.)

betreffend  Bestandserhebung  von  Landwirtschaftlichen
Maschinen  und  Geräten.

Vom  1.  Februar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen
auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  54),
in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549)  und  vom
21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  bestraft  werden,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  )  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
  über  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  6083)  untersagt  werden.  ·

II·

Meldepflicht.
Die  don  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  (meldepflichtigen  Personen)  unterliegen

bezüglich  der  von  diestes-  -  tmachung  betroffenen  Gegenstände  lmeldepflichtigen  Gegenstände)
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einer  Meldepflicht.
Meldepflichtige  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  alle  nachstehend  aufgeführten  landwirtschaftlichen  Maschinen
und  Geräte  betroffen,  die  sich  in  Fabriken,  Werkstätten,  Handelslagern  und  bei  gewerbsmäßigen
Vermietern  zum  Zwecke  des  Verkaufs  und  der  Verleihung  befinden,  und  zwar:

Klasse  A:  Zur  Bodenbearbeitung,
:  zur  Düngung.
zum  Säen  und  Pflanzen,
zur  Ernte,  .
Dreschmaschinen  und  zugehörige  Geräte
zur  Bearbeitung  von  Samen,  Körner-,  Hülsen-  Knollenfrüchten  und
Gespinstpflanzen,
zur  Futterbereitung,
zur  Obstverwertung,  ·
:zurMilchgewinnungUnd-verarbeitung,«
zur  Schädlingsbekämpfung,
zum  Antrieb  landwirtschaftlicher  Maschinen.

»  *“)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetten  Isst
erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  den  Staat  verfallen  erklärt
werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

  

——.—..  ον

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Je#t
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  3  Mark  oder  im  Unvermögensfalle.
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten
oder  zu  filhren  unterläßt.  «