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für den Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkomman—
dos oder für Teile des Bezirks zu bilden sind.
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Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem
Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten,
von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, so-
wie aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das Kriegs-
amt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegs-
ministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übri-
gen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft
die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertreten-
den Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer Bundes-
staaten, so werden die Beamten von den zuständigen
Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Ent-
scheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des
Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation
oder der Berufausübende angehört.
Ausschuß I (Feststellungs-Ausschuß, zugleich Berufungsinstanz
gegen Ausschuß II1).
zu bilden für den ganzen Bezirk oder Teile des Bezirks
eines stellvertr. General-Kommandos.
nach § 5 bestehend aus 7 Mitgliedern:
1 Offizier
2 höheren Staatsbeamten (davon in der Regel 1 Gewerbe-
aufsichtsbeamter)
2 Arbeitgebern (Bestellung durch Kriegsamt nach
Vorschlagslisten, § 10)
2 Arbeitnehmern.
Ueber die Zuständigkeit der Ausschusse I, II und III
enthalten die Ausführungsbestimmungen Näheres.