Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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für den Bezirk jedes Stellvertretenden Generalkomman— 
dos oder für Teile des Bezirks zu bilden sind. 
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Jeder Ausschuß (§ 4 Abs. 2) besteht aus einem 
Offizier als Vorsitzenden, zwei höheren Staatsbeamten, 
von denen einer der Gewerbeaufsicht angehören soll, so- 
wie aus je zwei Vertretern der Arbeitgeber und der 
Arbeitnehmer. Den Offizier sowie die Vertreter der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt das Kriegs- 
amt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegs- 
ministerium, dem in diesen Bundesstaaten auch im übri- 
gen der Vollzug des Gesetzes im Einvernehmen mit dem 
Kriegsamt zukommt. Die höheren Staatsbeamten beruft 
die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende 
Behörde. Erstreckt sich der Bezirk eines Stellvertreten- 
den Generalkommandos auf die Gebiete mehrerer Bundes- 
staaten, so werden die Beamten von den zuständigen 
Behörden dieser Bundesstaaten berufen; bei den Ent- 
scheidungen des Ausschusses wirken die Beamten des 
Bundesstaats mit, dem der Betrieb, die Organisation 
oder der Berufausübende angehört. 
Ausschuß I (Feststellungs-Ausschuß, zugleich Berufungsinstanz 
gegen Ausschuß II1). 
zu bilden für den ganzen Bezirk oder Teile des Bezirks 
eines stellvertr. General-Kommandos. 
nach § 5 bestehend aus 7 Mitgliedern: 
1 Offizier 
2 höheren Staatsbeamten (davon in der Regel 1 Gewerbe- 
aufsichtsbeamter) 
2 Arbeitgebern (Bestellung durch Kriegsamt nach 
Vorschlagslisten, § 10) 
2 Arbeitnehmern. 
Ueber die Zuständigkeit der Ausschusse I, II und III 
enthalten die Ausführungsbestimmungen Näheres.
	        
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