Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Zu Mitgliedern der Ausschüsse I, II und III können nur 
volljährige männliche Arbeitgeber oder Arbeitnehmer be- 
rufen werden. # 
Der Chef des Kriegsamtes hat wiederholt zugesagt, mit 
größter Schonung für unser Mirtschaftsleben das Gesetz 
durchzuführen. Es sei keineswegs beabsichtigt, ganze In- 
dustrien oder Gewerbezweige gänzlich stillzulegen; vielmehr 
sollen Keime dieser Industrien oder Gewerbezweige noch so 
stark erhalten werden, daß im Frieden aus ihnen wieder 
unser Wirtschaftsleben emporsprießen kann. Auch die Er- 
haltung des für einen Industrie= oder Gewerbezweig erfor- 
derlichen Arbeiterstammes hat der Chef des Kriegsamtes 
zugesagt. 
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Gegen die Entscheidung des Ausschusses (8 4 Abs. 2) 
findet Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende 
Zentralstelle statt, die aus zwei Offizieren des 
Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz führt, zwei 
vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem von 
der Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Be— 
amten, dem der Betrieb, die Organisation oder der Be— 
rufsausübende angehört, sowie je einem Vertreter der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Be— 
stellung dieser Vertreter gilt 85 Satz 2. Werden Marine— 
interessen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs— 
Marineamte zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Ent— 
scheidungen bayrischer, sächsischer oder württembergischer 
Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsmini— 
sterium des beteiligten Bundesstaats zu bestellen. 
Zentralstelle beim Kriegsamt. 
(Beschwerdeinstanz gegen Ausschuß 1) 
Geltungsbereich: Deutsches Reich 
bestehend aus: 
2 Offizieren des Kriegsamts 
3 Staatsbeamten 
1 Arbeitgeber. 
1 Arbeitnehmer.
	        
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