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Zu Mitgliedern der Ausschüsse I, II und III können nur
volljährige männliche Arbeitgeber oder Arbeitnehmer be-
rufen werden. #
Der Chef des Kriegsamtes hat wiederholt zugesagt, mit
größter Schonung für unser Mirtschaftsleben das Gesetz
durchzuführen. Es sei keineswegs beabsichtigt, ganze In-
dustrien oder Gewerbezweige gänzlich stillzulegen; vielmehr
sollen Keime dieser Industrien oder Gewerbezweige noch so
stark erhalten werden, daß im Frieden aus ihnen wieder
unser Wirtschaftsleben emporsprießen kann. Auch die Er-
haltung des für einen Industrie= oder Gewerbezweig erfor-
derlichen Arbeiterstammes hat der Chef des Kriegsamtes
zugesagt.
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Gegen die Entscheidung des Ausschusses (8 4 Abs. 2)
findet Beschwerde an die beim Kriegsamt einzurichtende
Zentralstelle statt, die aus zwei Offizieren des
Kriegsamts, von denen der eine den Vorsitz führt, zwei
vom Reichskanzler ernannten Beamten und einem von
der Zentralbehörde des Bundesstaats zu ernennenden Be—
amten, dem der Betrieb, die Organisation oder der Be—
rufsausübende angehört, sowie je einem Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht; für die Be—
stellung dieser Vertreter gilt 85 Satz 2. Werden Marine—
interessen berührt, so ist einer der Offiziere vom Reichs—
Marineamte zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Ent—
scheidungen bayrischer, sächsischer oder württembergischer
Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem Kriegsmini—
sterium des beteiligten Bundesstaats zu bestellen.
Zentralstelle beim Kriegsamt.
(Beschwerdeinstanz gegen Ausschuß 1)
Geltungsbereich: Deutsches Reich
bestehend aus:
2 Offizieren des Kriegsamts
3 Staatsbeamten
1 Arbeitgeber.
1 Arbeitnehmer.