Eingang in die nach dem § 9 zu bildenden Ausschüsse findet.
Allgemein ist Sinn des Gesetzes, daß individuelle Vor-
teile zurücktreten müssen vor den vaterländischen Zwecken
des Hilfsdienstgesetzes, wonach im Interesse der Produktion
vor allen Dingen eine Stetigkeit der Arbeitsverhältnisse
anzustreben ist. Die Schlichtungsausschüsse werden unter
diesem Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob bei Stellungs-
wechsel wirklich angemessene Verbesserungen der Arbeits-
bedingungen und somit wichtige Gründe für die Abkehr
vorliegen. Unter diesem vaterländischen Gesichtspunkte soll-
ten aber auch die Arbeitgeber mit schriftlichen Zu-
sicherungen höherer Löhne an nachfragende Arbeiter zu-
rückhalten, bis sie gewissenhaft geprüft haben, ob damit
ict eine Schädigung anderer Arbeitgeber hervorgerufen
wird.
Ueberdies haben die Schlichtungsausschüsse das Recht,
Erhebungen über die Lohn= und Arbeitsbedingungen anzu-
stellen, so daß in Zweifelfällen jederzeit einwandfreie Fest-
stellungen möglich sind.
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Die Anweisung für das Verfahren bei den in
§ 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, §59 Abs. 2 bezeichneten Aus-
schüssen erläßt das Kriegsamt.
Siehe Ausführungsbestimmungen S. 31.
Für die Berufung der Vertreter der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die
Ausschüsse (§8 5, 6, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das
Kriegsamt sind Vorschlagslisten wirtschaft-
licher Organisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer einzuholen.
Die Vertreter dürfen ihre Berufung nur in ganz beson-
deren, in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten
Fällen ablehnen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der
in § 9 Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche
Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können sie