Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiteraus- 
schüsse nach § 134h der Gewerbeordnung dder 
nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten. 
Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den 
volljährigen Arbeitern des Betriebs 
oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte 
in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund- 
sätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere 
bestimmt die Landeszentralbehörde. 
Die Landeszentralbehörden (bundesstaatlichen Regie- 
rungen) haben die Wahlordnungen und Ausführungsbestim- 
mungen erlassen. (Siehe Anhang). Wahlberechtigt und 
wählbar für die Arbeiterausschüsse des vorstehenden Para- 
graphen sind nach der preußischen Wahlordnung nur die 
volljährigen (über 21 Jahre alten) Arbeiter und versiche- 
rungspflichtigen Angestellten ohne Unterschied des 
Geschlechts, soweit sie deutsche Reichsangehörige sind. 
Den Betriebsunternehmern ist es überlassen, entweder 
für den gesamten Betrieb oder (z. B. bei sogenannten zu- 
sammengesetzten Werken) auch für einzelne Betriebsabtei- 
lungen Arbeiter= bezw. Angestelltenausschüsse zu errichten, 
vorausgesetzt, daß in der betreffenden Abteilung 50 Ar- 
Reer oder versicherungspflichtige Angestellte vorhanden 
ind. 
Auf die Arbeiterausschüsse nach 8§ 134h der 
Gewerbeordnung, soweit sie am 6. Dezember 1916 
bereits bestanden haben, finden die vorstehenden Wahl- 
vorschriften bei Ergänzungswahlen keine Anwendung. 
Ihre Mitglieder sind im Falle der Ergänzungswahl nach 
den bisher für sie geltenden Bestimmungen, nicht nach dem 
vorstehenden Paragraphen, zu bestellen. Besteht in einem 
für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe kein 
Arbeiterausschuß, so kann bei Streitigkeiten über Löhne 
oder sonstige Arbeitsbedingungen der Schlichtungsausschuß 
von beiden Teilen angerufen werden. 
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen 
Befugnissen sind in Betrieben der im Abf. 1 bezeichneten. 
Art mit mehr als fünfzig nach dem Versicherungsgesetze 
für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten beson- 
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