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der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Veranlassung
die Bescheinigung nicht erteilt werden.
8 14
Den im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten
Personen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich zustehen-
den Vereins= und Versammlungsrechts
nicht beschränkt werden.
8 15
Für die industriellen Betriebe der Heeres= und
Marineverwaltung sind durch die zuständigen Dienst-
behörden Vorschriften im Sinne der 88 11 bis 13 zu
erlassen.
9 16
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft
überwiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde.
5 17
Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittel-
bare Anfrage des Kriegsamts oder der Ausschüsse
erforderten Auskünfte über Beschäftigungs= und Ar-
beitsfragen sowie über Lohn= und Betriebsverhältnisse
sind zu erteilen.
Unter den Ausschüssen, denen Auskünfte zu erteilen sind,
sind natürlich nur die behördlichen Charakter tragenden
Ausschüsse nach §§ 4, 6, 7 und 9 gemeint. Den Ar-
beiter ausschüssen nach § 11 steht das Recht der Auskunfts-
einholung über Beschäftigungs= und Arbeiterfragen sowie
über Lohn= und Betriebsverhältnisse nicht zu.
Das Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durch einen
Beauftragten einsehen zu lassen.