Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst.
Vom 21. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten
Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
81.
Das Kriegsamt errichtet die nach § 6 des Gesetzes beim
Kriegsamt einzurichtende Zentralstelle sowie die nach § 4 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden Ausschüsse
und bestimmt Bezirk und Sitz dieser Ausschüsse. In Bayern,
Sachsen und Württemberg bildet das Kriegsministerium im
Einvernehmen mit dem Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt
ihren Bezirk und Sitz. 82
Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und
den Ausschüssen ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Ver—
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle
und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stellvertreter zu
bestellen. Für die Bestellung der Stellvertreter gelten die Be-
stimmungen des Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen
Mitglieder.
§3.
Zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der
Zentralstelle und den Ausschüssen sowie zu Stellvertretern für sie
dürfen nur volljährige männliche Deutsche be-
stellt werden.
Nicht bestellt werden darf,
1. wer infolge, strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser
Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn
das Hauptverfahren eröffnet ist;