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Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während der
Unterbrechung der Verhandlungen des Reichstags be—
rechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen die
Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen.
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Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen
eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen
Kroffnächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer
Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un-
terschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben
Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916.
(Siegel) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg