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Frist anheimgegeben. Sind alle Unterschriften gestrichen, so ist
die Vorschlagsliste ungültig (8 10 Abs. 1).
Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
§ 9.
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlags-)
listen.
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingereichten Vor-
schlagslisten nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ord-
nungsnummern zu versehen, sie zu prüfen und, soweit die
Listen nicht ungültig sind (&§ 10 Abs. 1 Satz 1), Anstände um-
gehend dem Listenvertreter (8 8 Abs. 2 und 3) mitzuteilen.
Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. Spä-
testens drei Tage vor dem Beginn der für die Stimmabgabe
gesetzten Friste) sind die zugelassenen Vorschlagslisten in geeig-
neter Weise zur Einsicht der Beteiligten auszulegen oder auszu-
hängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann eine Vorschlags-
liste durch eine von allen Unterzeichneten der Liste unterschrie-
bene Erklärung zurückgenommen werden.
8 10.
Ungültige Vorschlagslisten.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet ein-
gereicht werden, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von
Unterschriften tragen. Ungültig sind auch Vorschlagslisten, auf
denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 8.
Abs. 1 Satz 2) aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht recht-
zeitig (§ 9 Satz 2) beseitigt wird.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 8 Abf. 1
Satz 2 bestimmten Weise bezeichnet und kommt der Listenver-
treter der Aufforderung des Wahlleiters (Wahlvorstandes),
die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann
der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden.
*) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimm-
abgabe: 21. 2. 1917, Auslegung der Vorschlagslisten: spätestens
18. 2. 1917 früh mit Betriebsbeginn.