498 Anhang. Reichsverfassung.
8. Reichsverfassung.
8a. Reichsgesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs
vom 16. April 1871 (R.Ges. Bl. 1871, Nr. 16, S. 63).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Keiser,
König von Preußen 2c. verordnen hiermit im Namen des Deut-
schen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und
des Reichstages, was folgt:
§ 1. An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde
und den Großherzogtümern Baden und Hessen vereinbarten Ver-
fassung des Deutschen Bundes (R.Ges. Bl. v. J. 1870, S. 627 ff.),
sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über
den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23.
und 25. Nov. 1870 (R. Ges. Bl. v. J. 1871, S. 9 ff. und v. J.
1870, S. 654 ff.) tritt die beigefügte
Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich.
§5 2. Die Bestimmungen in Artikel 80 der in 8 1 gedachten
Verfassung des Deutschen Bundes (R. Ges. Bl. v. J. 1870, S. 647),
unter III § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. Nov. 1870
(R. Ges. Bl. v. J. 1871, S. 21 ff.) in Art. 2 Nr. 6 des Vertrages
mit Württemberg v. 25. Nov. 1870 (R. Ges. Bl. v. J. 1870,
S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in den-
selben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet,
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen,
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das
sosch Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu ver-
tehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten
Staaten eingeführt werden.
§ 3. Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. No-
vember 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1870 S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom