Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Bei einer Garnisons-Veränderung nimmt der Feldprediger die Original= 
Kirchenbücher mit, so wie die Kirchen-Registratur die in dem erstern 
Fall gleichfalls dem städtischen Prediger zu übergeben ist. 
47) Aus allen diesen Kirchenbüchern ist jeder Milttairprediger, A-tteste zu 
öffentlichen Beglaubigungen auszufertigen, berechtigt, und muß hiebei 
die Vorschriften befolgen, die über die Art, wie dergleichen Atteste aus- 
zufertigen sind, erlassen worden, auch muß das Militair-Kirchen-Siegel 
beigedruckt werden. Dieses Kirchen-Siegel muß von der Art seyn, daß 
sogleich die Gemeine dadurch bezeichnet wird, z. B. Kirchen-Siegel der 
1sten Ostpreußischen Militair-Gemeine. — Kirchen-Siegel der Garni- 
son zu Berlin ꝛec. 
48) So lange die Original-Kirchenbücher in derselben Garnison sind, darf 
das Duplikat nicht zur Ausfertigung von Attesten benutzt werden. 
49) Atteste über Taufen können auch in andern Garnisonen von demjenigen 
Prediger, der dieselben verrichtet hat, in dem Laufe des Kirchenjahrs, 
worin die Taufe geschehen ist, (Conk. V. A. FJ. S. 15. und 16.) ausge- 
fertigt werden. . 
50) Die Gebühren für Tauf-, Trauungs= und Todten Atteste-betragen 
8 gr. Courant. . 
51)DiejenigenAbtheilungenseinerGemeine,dieinandernGarnisonensie- 
hen, muß jeder Feldprediger jaͤhrlich wenigstens zweimal besuchen, und 
daselbst Gottesdienst und Communion halten. Ueber den Termin dazu 
hat er sich in Zeiten mit den Commandeurs dieser Abtheilungen, so wie 
mit dem dortigen Civilprediger, der die vorfallenden Prediger-Geschaͤfte 
bei dem Militair verrichtet, zu einigen. Die Bekanntmachung dieser 
Feierlichkeit geschieht auf dieselbe Art, wie in seiner Garnison, eben so 
auch die Einreichung der Communikanten-Listen; daher der Feldprediger 
wenigstens zwei Tage vorher eintreffen muß. Zu diesen Reisen erhaͤlt er 
freie Post. 
52) Wenn um die Zeit in einer solchen Garnison beim Militair, Kinder zu 
taufen, oder andere Amtshandlungen zu verrichten sind; so ist der Feld- 
prediger berechtigt, diese Taufen oder andere Amtshandlungen zu verrich- 
ten, ohne dazu ein Oimissoriale von dem Civilprediger, der sonst zu diesen 
Handlungen berechtigt ist, zu bedürfen, weil dessen Rechte bei der Mili- 
tair-Gemeine überhaupt so lange cessiren, als der Feldprediger zuge- 
gen ist. .- - 
B. Geschaͤfte des Militairpredigers als wissenschaftlicher Lehrer. 
1) Jeder Militairprediger ist von jetzt verbunden, die jungen Militairs in 
seiner Gemeine, die sich zu Officieren bilden wollen, in den zu dieser Ab- 
sicht nöthigen Wissenschaften zu unterrichten. 
Ff2 2) Diese