Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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schaft erkannt worden, In Absicht der bei Uns einzuholenden Bestäri- 
gung, hat es bei der gesetzlichen. Verfassung sein Bewenden. 
Wir befehlen, daß diese Unser# Verordnung zur Warnung und 
Achtung öffentlich bekannt gemacht und von allen Gerichtsbehörden auf das 
Genaueste befolgt werde. 
Gegeben Berlin, den 21sten Juli 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Kircheisen. 
  
(Ne.. 189.)
	        
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