Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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schaft  erkannt  worden,  In  Absicht  der  bei  Uns  einzuholenden  Bestärigung,
  hat  es  bei  der  gesetzlichen.  Verfassung  sein  Bewenden.
Wir  befehlen,  daß  diese  Unser#  Verordnung  zur  Warnung  und
Achtung  öffentlich  bekannt  gemacht  und  von  allen  Gerichtsbehörden  auf  das
Genaueste  befolgt  werde.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  Juli  1813.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Kircheisen.

 

(Ne..  189.)