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vernichter und hiedurch zur Verringerung der oͤffentlichen Schuld bestimmt
werden sollen.
Sobald das Erhebungsgeschaͤft in Ansehung saͤmmtlicher Drei Termine
vollendet seyn wird, werden Wir durch die angeordnete Behörde eine vervoll-
ständigte Nachweisung unverzüglich bekannt machen lassen.
H. 17. a. Die durch die Steuer einzuziehenden Tresorscheine sollen
öffentlich vernichtet werden. . . s
Doch behalten Wir Unserer Entschließung vor:
1) aus dem Betrage derselben zunachst diejenigen 1,900,790 Thlr., wel-
che an der Summe der 10 Millionen fehlen, ergänzen zu lassen, um
die Kosten der neuen Fabrikation zu ersparen;
2) zu bestimmen, ob und welche Summe von Tresorscheinen, im Verhält-
niß des innern Verkehrs doch gegen baare Realisation nach Inhalt der
Verordnung vom 4ten Februor 1806. noch fernerhin im Umlauf ver-
bleiben soll.
b. Die durch die Steuer baar eingehenden Gelder, so weit solche nicht
zu den Orei ersten Ausschreibungen auf den Grund der Verordnung vom
24sten Mai v. J. gehören, sollen durch die Staatsschuldentilgungskasse aus-
schließlich zum Ankauf von Tresorscheinen, verwendet und diese sollen gleich-
falls vernichtet werden.
. 18. Wer die Annahme eines Tresorscheins statt baaren Geldes,
die Fälle des §. 3. ausgenommen, verweigert, wird mit einer Geldbuße von
500 bis 1000 Thlr. oder einem sechs= bis zwölfmonatlichen Gefängniß un-
nachsichtlich bestraft.
. F. 19. Wegen Versendung der Tresorscheine durch die Post, hat es
bei der bisherigen Einrichtung sein Bewenden.
—. 20. Alle fruͤher wegen der Tresorscheine erlassenen Verordnungen,
so weit das gegenwaͤrtige Edikt sie nicht bestaͤtigt, sind hierdurch aufgehoben.
Wir halten Uns von den oft erprobten Gesinnungen Unserer treuen Un—
terthanen versichert, daß sie in dieser Zeit der Gefahr Unseren landesvaͤterlichen
Absichten mit Vertrauen entgegen kommen, und Unsere Anstrengung, den Zu-
siand der Selbstständigkeit und dauerhaften Ruhe herbeizuführen, dankbar er-
kennen werden.
Es