Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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No. 155.) Deklaration vom 10ten Februar 1813., daß die gesetzliche Bestimmung der 
Königl. Verordnung vom gestrigen Tage über das Dienstalter nur die 
Verbindlichkeit abmessen, keinesweges aber diejenigen ausschließen soll, 
die, älter als 24 Jahre, ihr innerer Beruf zu den Waffen führt. 
D. patriotische muthvolle Sinn so vieler braven jungen Männer, welche 
ihre Dienste über das auf Vier und Zwanzig Jahre bestimmte Alter hinaus 
dem Vaterlande als Freiwillige zu widmen wünschen, veranlaßt mich zu 
erklären: 
daß die gesetzliche Bestimmung der Königlichen Verordnung vom 
gestrigen Tage über das Dienstalter nur die Verbindlichkeit abmes- 
sen, keinesweges aber diejenigen ausschließen soll, die, älter als 24 
Jahre, ihr innerer Beruf zu den Waffen führt. 
Auch ist bereits die Anordnung getroffen, daß alle Freiwilligen in 
jeder großen Stadt bei den Polizeipraͤsidien und in jedem Kreise bei den 
Kreisbrigadiers erfahren koͤnnen, wo die Truppeu stehen, zu denen sie sich 
zu begeben wuͤnschen. Besondere Marschkommissarien werden sie fuͤhren und 
fuͤr ihre Verpflegung sorgen. 
Die naͤheren Bekanntmachungen erfolgen durch die Regierungen. 
Breslau, den 10ten Februar 1813. 
Hardenberg.
	        
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