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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— No. 6 —
(No. 159.) Fernerweite Verordnung wegen der Tresorscheine. Vom 5ten März 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
hrben in den uneigennützigen und patriotischen Anerbietungen des Kaufmanns-
standes zu baaren Darlehnen und in den Vorstellungen und Vorschlägen Un-
serer Nationalreprdsentanten die Mittel gefunden, wodurch die für die Ver-
theidigung des Vaterlandes angeordneten Rüstungen bestritten und in Rück-
sicht Unserer Verordnung vom 19ten Januar d. J. solche Bestimmungen ge-
troffen werden können, welche die von Uns nie verkannten nachtheiligen Wir-
kungen des Papiergeldes theils mildern, theils aufheben.
Wir erklären hiebei gern, daß nach solchen Beweisen des Vertrauens
und der Liebe Unserer getreuen Unterthanen, wie Wir seit den letztverflosse-
nen Tagen sie erfahren, Wir zwar nie in die Lage zu gerathen erwarten dür-
fen, irgend einem Staatspapiere gezwungenen Kours geben zu müssen; Wir
versprechen indessen zugleich, unter allen Umständen Unsern Willen aufrecht
zu erhalten, einem dennoch etwa nothwendig werdenden Zwangskours, nie
rückwirkende Kraft beizulegen, welches auch bei der Verordnung vom 19ten
Januar d. J. Unsere Absicht nicht war.
Wir verordnen demnach wie folgt:
§. 1. Der Zwangskours der Tresorscheine wird hiermit vom Tage der
Publikation der gegenwärtigen Verordnung an, ausfgehoben.
. 2. Es sollen nicht mehr Tresor= und Thalerscheine in Umlauf
gebracht werden, als sich theils in solchem schon befinden, theils in
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Jahrgang 1813. Staats-
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1813.)