Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Zweiter Abschnitt. 
Bestimmungen für Reisen aus Unsren Staaten in das Ausland. 
§. 12. Niemand, ohne Unterschied, ob er Inländer oder Fremder 
ist, soll ohne einen inländischen Paß zu Lande oder zu Wasser auf irgend 
eine Art Unsre Staaten verlassen und über die Grenzen derselben reisen. 
§. 13. Ausnahmen finden nur in Ansehung der, §. 2. unter I. III. 
und IV. gedachten, Personen Statt. 
. 14. Die Pässe zum Ausgange aus Unsren Staaten sollen in der 
Regel nur von einer der, in §F. 3. erwähnten, Behörden, und unter den, 
dort enthaltenen, Bestimmungen, bis auf weitere Verordnung aber nie von 
einer Lokalbehörde ertheilt werden. 
§. 15. Außer diesen Behörden sind jedoch auch zur Ertheilung der 
Ausgangspässe befugt: 
1. die, an Unsrem Hoflager akkreditirten, fremden Gesandten und Ge- 
schaftsträger, an diplomatische Personen und Kouriere, insofern diese 
Unterthanen der fremden Macht sind; jedoch sind diese Pässe sowohl 
von Unsrem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, als von 
Unsrem Departement der höhern und Sicherheitspolizei im Ministerium 
des Innern zu visiren, und ohne diese doppelte Visa als ungültig an- 
zusehen und zu behandeln; 
U. Unfre Militairbehörden und kommandirende höheren Offiziere, zu Rei- 
sen in Dienstangelegenheiten; 
III. die, in Unsren Staaten befindlichen, kommandirenden Generale einer, 
mit Uns allürten, Macht, an Personen, welche im Dienst der letzteren 
stehen; 
IV. Auch bedürfen diejenigen, welche mit vorschriftsmäßigen Pässen in 
Unsre Staaten gekommen sind, zur Rück= oder weitern Reise aus und 
in denselben keines besondern Passes, wenn der Eingangspaß auch auf 
letztere lautet, und von Unsren Behörden gebhörig visirt, und noch nicht 
abgelaufen ist. 
Alle diese, so wie die, von den H. 14. gedachten Behörden ausgege- 
bene, Pässe müssen aber von der Polizeibehörde der letzten einheimischen 
Grenzstadt und eines jeden Orts, wo der Fremde, auf der Reise über- 
nachtet, vorschriftsmaßig visirt werden. 
F. 16.
	        
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