A. Sicherheitspolizei. § 27. 127
stützungswohnsitz nicht vorhanden ist. Die Unterbringung des
3öglings liegt deshalb dem im 8 14 Abs. 2 des Fürsorgeerziehungsges.
bezeichneten Kommunalverbande ob. Bestimmte
Grundsätze über die Voraussetzungen der Annahme, daß ein
Unterstützungswohnsitz nicht zu ermitteln ist, lassen sich jedoch
nicht aufstellen. In jedem einzelnen Falle wird es vielmehr
Sache des Kommunalverbandes sein, die erforderlichen Ermittelungen
zum Zweck seiner Befreiung von der Kostenlast
anzustellen.!)
2. Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt den
Kommunalverbänden2) ob; sie bestimmen darüber, ob der
Zögling in einer Familie oder in einer Erziehungsanstalt
untergebracht werden soll und führen über ihn die Aufsicht bis
zur Beendigung der Fürsorgeerzichung. Bei der Fürsorgeerziehung
ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, daß die
Zöglinge, der Verwahrlosung entnommen, zu religiös-sittlichen
Menschen erzogen und zu brauchbaren Arbeitern, vorzugsweise
für die Landwirtschaft ausgebildet werden.
Der Kommunalverband hat dem Vormundschaftsgerichte
von der Unterbringung und von der Entlassung des Zöglings
Nitteilung zu machen.
Die Uberführung des Zöglings liegt der Polizeibehörde
des Aufenthaltsorts ob.35)
Die Zöglinge dürfen nicht in Arbeitshäusern und nicht
in Landarmenhäusern, in Anstalten, welche für Kranke, Gebrech--liche,
Idioten, Taubstumme oder Blinde bestimmt sind, nur so
lange untergebracht werden, als es ihr körperlicher oder
geistiger Zustand erfordert.
In Ausführung einer eingeleiteten Fürsorgeerziehung kann
die Erziehung in der eigenen Familie des Zöglings unter Aufsicht
des Kommunalverbandes widerruflich angeordnet werden.4)
Für jeden in einer Familie untergebrachten Zögling ist zur
Ülberwachung seiner Erziehung und Pflege von dem Kommunal=1!)
VstErl. vom 21. August und verband, der Landeskommunalverband
I7. Oktober 1903, MstBl. S. 228. der Hohenzolleruschen Lande sowie der
„) Es sind dies: die Provinzial= Stadtkreis Berlin (§ 14 Ges. vom
verbänden, in der Provinz Hessen= 2. Juli 1900).
Nassau die Bezirksverbände der Re- 3) § 9 des Ges.
gierungsbezirke Wiesbaden und Cassel, 4) § 10 des Ges.
der Lauenburgische Landeskommunal-