Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

—. 77 — 
Geset= Sammlung 
für die 
Koniglichen Preußischen Stgaten. 
  
JNo. 13. — 
  
  
  
——.— 
(No 183.) Allerhöchste Erklärung der Verordnung vom 1###en März 1812., daß krin 
Staatsbürger jädischer Religion, höhere als den Kaufleuten erlaubte 
Zinsen rechtsgültigerweise, sich versprechen noch zahlen lassen dürfe. 
Vom 20sten April 1813. 
Ich habe aus Ihrem Berichte mit Mißfallen ersehen, daß einige Juden im 
Departement der Liegnitzschen Regierung sich noch jetzt unterfangen, von 
ihren Schuldnern übermäßige Zinsen, unter dem Vorwande zu erbeben; daß- 
ihnen solches durch das der Judenschaft zu Groß-Glogau ertheilte Privile- 
gium vom 25sien Mai 1743. erlaubt sey. Da dies der Absicht des Edikts. 
vom 1#ten März 1812. ganz zuwider ist, welches, mit Aufhebung aller die 
Juden betreffenden und nicht ausdrucklich beibehaltenen früheren gesetzlichen 
Vorschriften, verordnet, daß die Juden gleiche bürgerliche Rechte und Frei- 
heiten mit den Christen genießen und in ihren privatrechtlichen Verhältnissen 
nach eben den Gesetzen beurtheilt werden sollen, welche anderen Bürgern des 
Staates zur Richtschnur dienen; so folgt von selbst, daß auch die in dem 
Privilegio vom 25sten Mai 1743., so wie in dem Generalprivilegio vom 
17ten April 1750. und in dem Allgemeinen Landrechte Theil 1. Tit. XlI. 
§. 805. enthaltenen besonderen Bestinmungen wegen der den Juden damals 
erlaubten Zinsen für aufgehoben zu achten sind. 
Kein Jude kann daher höhere, als Landübliche, oder, wenn er ein 
Kaufmann ist, höhere, als den Kaufleuten erlaubte Zinsen, rechtsgültiger- 
weise sich versprechen noch zahlen lassen. Auch aus Verträgen, die vor der 
Publikation des Edikts vom 1 #ten März 1812. errichtet worden, dürfen 
keine höhere Zinsen, doch mit Ausnahme der bis zum Tage der Publikation 
dieses Edikts laufenden, erhoben werden. 
In Ansehung der durch rechtskräftige, vor der Publikation des Edikts 
eröffnete Erkenntnisse, nach damals geltenden Rechten, festgesetzten Zinsen, 
soll es bei dem, was einmal erkannt ist, das Verbleiben haben. 
Jahrgang. 4813. O Gegen 
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Juli 1813.)
	        
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