Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Keniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 7. — 
  
  
  
(No. 340.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 2ten März 1816., den Zeitungsstempel 
betreffend. 
B. den in Ihrem Berichte vom 27sten v. M. angeführten Umständen 
autorisire Ich Sie, in Fällen, wo Zeitungs-Verleger, zur Umgehung des 
Stempels, von dem im Vierteljahr zuerst erscheinenden Zeitungsblatte eine 
viel geringere Auflage machen, als sie sonst durchschnittlich zu thun pflegen, 
von der Bestimmung des Stempelgesetzes vom 20sten November 1810. 
Art. 9., in Rücksicht ihrer, abzugehen, und, statt des ersten Blattes im 
Vierteljahr, sämmtliche das Jahr bindurch herausgegebene Blätter mit 
einem Stempel belegen zu lassen, deren Sätze zusammen genommen mit 
der verlangten jährlichen Stempelabgabe übereinstimmen. 
Berlin, den 2ten März 1816. 
— 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow. 
4 JCM " " 
Jahrgang 1816. P ([No. 341.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 30sten März 1816.)
	        
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