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(No. 341.) Verordnung wegen Ertheilung des freien Bürgerrechts an diejenigen Soldaten,
die aus den Kriegen von 1812 zu ihren Gewerben zurückkehren. Vom
20 sten März 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnia von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Da die Soldaten, welche aus den nun beendigten Kriegen fuͤr die Selbst—
staͤndigkeit des Vaterlandes nach ehrenvoll erfuͤlltem Beruf zu ihren Gewer—
ben zuruͤckkehren, auf die Dankbarkeit ihrer Mitbuͤrger gerechten Anspruch ha—
ben; so verordnen Wir hierdurch: daß jedem Soldaten, der in den Kriegen
der Jahre 1813. bis 1815. gedient und Zeugnisse seines Wohlverhaltens auf—
zuweisen hat, das Buͤrgerrecht der Stadt, in der er wohnen und sein Ge—
werbe treiben will, unentgeldlich ertheilt werden soll, wenn er durch ein Zeug-
niß zweier unbescholtener Buͤrger des Orts bescheinigt, daß er die Kosten des
Buͤrgerrechts zu bezahlen nicht im Stande sey.
So geschehen und gegeben Berlin, den 20sten Maͤrz 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg.
(No. 342.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten März 1816., betreffend die Aufhebung
der Suspension der Militairprozesse.
A- Ihren Antrag vom 184ten März d. J. will Ich die Aufhebung der durch
die Verordnungen vom 30sten Juli 1812. und 4ten Mai 1813. verfügten
Suspension der Prozesse gegen die ins Feld gerückten Militairpersonen, bei
jetzt wieder hergestelltem Frieden genehmigen, und sende Ihnen die an die
Gerichtsbehörden diesfalls zu erlassende Instruktion von Mir vollzogen, zur
Bekanntmachung zurück.
Berlin, den 20sten März 1816.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
.(No. 343.)