Fideiromm. Kaution. 483
mit ehelicher Deszendenz der Rücklaß an dlese oder
deren Vormünder hinauszugeben sei. .
.DiefeBestimmungkannnurinihremZufank
menhange aufgefaßt werden. .. .
Hiernach aber ist von selbst klar, daß die Vermögensverwaltung
nicht im Interesse des nächsten
Erben Alexander H., sondern im Interesse der Fideikommissare
angeordnet worden ist, um diesen den
Rücklaß für den Fall des kinderlosen Absterbens des
direkten Erben zu erhalten.
Sollte die Erblasserin auch Grund gehabt haben,
die Vermögensverwaltung gleichfalls mit Rücksicht
auf den nächsten Erben anzuordnen, so wäre
dieser Grund im Testamente jedenfalls nicht zum
Ausdrucke gelangt und es wäre übrigens auch in diesem
Falle die Anordnung der Vermögensverwaltung
zugleich von selbst im Interesse der Fidelkommissare
erfolgt, was sich schon daraus ergibt, daß die Verabfolgung
de5 Rüäcklasses erst an die Kinder des
Alex. H. nach dessen Ableben, also bei dem Wegfalle
der Bedingung, die so lange in der Schwebe
blieb, weil allenfalls vorhandene Kinder noch vor
dem Erben sterben konnten, für zulässig erklärt wurde.
Die Einsetzung der Fideikommißerben ist deshalb
eine bedingte, well der Umstand, ob Alex. H.
ohne eheliche Deszendenz sterben werde, als ein zukünftiges
ungewisses Ereigniß sich darstellte.
Allerdings wurde Alex. H. auch als Fiduziarerbe
Eigenthümer des Rücklasses ungeachtet der Bestimmung,
daß er nur die Nutnießung aus dem einer
Verwaltung unterstellten Rücklasse haben sollte,
weil dieser Nutznießung kein Recht eines sofortigen
Proprietars gegenüber stand; er wurde jedoch Eigenthümer
mit der Verpflichtung, daß dieser Rücklaß
mit Eintritt der Bedingung dem Fideikommissarerben
ausgeantwortet werden müsse. Dle Fideikommissare
hatten daher das Recht, wie jeder Ver-.
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