Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

Fideiromm.  Kaution.  483

mit  ehelicher  Deszendenz  der  Rücklaß  an  dlese  oder
deren  Vormünder  hinauszugeben  sei.  .
.DiefeBestimmungkannnurinihremZufank
menhange  aufgefaßt  werden.  ..  .
Hiernach  aber  ist  von  selbst  klar,  daß  die  Vermögensverwaltung
  nicht  im  Interesse  des  nächsten
Erben  Alexander  H.,  sondern  im  Interesse  der  Fideikommissare
  angeordnet  worden  ist,  um  diesen  den
Rücklaß  für  den  Fall  des  kinderlosen  Absterbens  des
direkten  Erben  zu  erhalten.
Sollte  die  Erblasserin  auch  Grund  gehabt  haben,
  die  Vermögensverwaltung  gleichfalls  mit  Rücksicht
  auf  den  nächsten  Erben  anzuordnen,  so  wäre
dieser  Grund  im  Testamente  jedenfalls  nicht  zum
Ausdrucke  gelangt  und  es  wäre  übrigens  auch  in  diesem
  Falle  die  Anordnung  der  Vermögensverwaltung
zugleich  von  selbst  im  Interesse  der  Fidelkommissare
erfolgt,  was  sich  schon  daraus  ergibt,  daß  die  Verabfolgung
  de5  Rüäcklasses  erst  an  die  Kinder  des
Alex.  H.  nach  dessen  Ableben,  also  bei  dem  Wegfalle
  der  Bedingung,  die  so  lange  in  der  Schwebe
blieb,  weil  allenfalls  vorhandene  Kinder  noch  vor
dem  Erben  sterben  konnten,  für  zulässig  erklärt  wurde.
Die  Einsetzung  der  Fideikommißerben  ist  deshalb
  eine  bedingte,  well  der  Umstand,  ob  Alex.  H.
ohne  eheliche  Deszendenz  sterben  werde,  als  ein  zukünftiges
  ungewisses  Ereigniß  sich  darstellte.
Allerdings  wurde  Alex.  H.  auch  als  Fiduziarerbe
  Eigenthümer  des  Rücklasses  ungeachtet  der  Bestimmung,
  daß  er  nur  die  Nutnießung  aus  dem  einer
  Verwaltung  unterstellten  Rücklasse  haben  sollte,
weil  dieser  Nutznießung  kein  Recht  eines  sofortigen
Proprietars  gegenüber  stand;  er  wurde  jedoch  Eigenthümer
  mit  der  Verpflichtung,  daß  dieser  Rücklaß
mit  Eintritt  der  Bedingung  dem  Fideikommissarerben
  ausgeantwortet  werden  müsse.  Dle  Fideikommissare
  hatten  daher  das  Recht,  wie  jeder  Ver-.
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