Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Koͤniglich-Preußische  Gouvernement  aber  selbst  zu  sorgen  und  die  Kosten
durch  den  Koͤnigl.  Etappeninspektor  unmittelbar  entrichten  zu  lassen.

Art.  24.  Die  Etappenbehoͤrden  und  Ortsobrigkeiten  sollen  fuͤr  gute  und
reinliche  Stallung  sorgen.  Königlich-Prenßischer  Seite  ist  es  dagegen  bei  nachdruͤcklicher
  Strafe  untersagt,  daß  die  Preußischen  Militaͤrpersonen,  welchen
Rang  sie  auch  haben  mögen,  die  Pferde  der  Quartiergeber  aus  den  Ställen
  ziehen  und  die  ihrigen  hinein  bringen  lassen.

Art.  25.  Der  Fouragebedarf  wird  in  das  in  dem  Ekappen-Hauptorte  zu
errichtende  verhältnißmaßige  Etappenmagazin  durch  eingeborne  Lieferanten  beigeschafft,
  und  das  zum  Magazin  erforderliche  Lokal  durch  letztere  gestellt.

Von  den  Quartiergebern  darf  aber  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe  Fourage
anders  als  in  der  im  folgenden  2  8##en  Artikel  bestimmten  Art  verlangt  werden.

Art.  26.  Die  Fouragelieferung  wird  für  einen  von  dem  Königl.  Preuß.  Erappeninspektor
  zu  bestimmenden  Zeitraum,  in  desselben  oder  seines  Bevollmächtig-=ten
  Gegenwart  durch  die  Kurfürstlichen  Behörden  öffentlich  an  den  Mindestfordernden
  nach  Hessischem  Maaß  und  Gewicht  versteigert.  Der  nur  erwähnte
Königliche  Jusp-  klor  ist  berechrigt,  einen  zweiten  Versteigerungslermin  zu  verlangen
  und  abhalten  zu  lassen,  wenn  die  Preise  des  ersten  Termins  ihm  zu  hoch
scheinen,  in  welchem  Falle  auch  Ausländer  konkurriren  können.  Der  letzte  Termin
  ist  aber  in  jedem  Falle  entscheidend  und  darf  der  Lieferant  die  im  Kurfürstlich-Hessischen
  Lande  angekaufte  Fourage  ohne  Erlaubniß  der  Landesbebörde
  nach  auswärtigen  Etappen  nicht  ausführen.

Die  Bezahlung  für  die  von  den  Lieferanten  aus  den  Magazinen  verabreichte
  Fourage  wird  durch  die  Königliche  Etappeninspektoren  sofort  nach
erfolgter  Liquidatien  der  darüber  vorgelegten  Rechnung  und  Quittungen  te.
an  die  Lieferanten  ohne  Abzug  entrichtet.

Art.  27.  Die  Fourage  wird  gegen  ordnungsmäßige  von  den  Königl.  Etappeninspektoren
  zu  visirende  Quiktungen  der  Empfänger  aus  den  Magazinen
nach  obigem  Maaß  und  Gewicht  abgegeben.  Die  dabei  etwa  entstehenden  Streitigkeiten
  sollen  von  der  Etappenbebörde  sofort  regulirt  und  entschieden  werden.

Art.  23.  Wenn  die  Zeit  es  nichr  erlanbt,  die  Fourage  aus  den  Etappenmagazinen
  beizuschaffen,  und  die  zu  dem  Ekappenbezirke  gehörende  bequartierte
Ortschaften  müssen  unvermeridlicherweise  die  Fourage  im  Orte  selbst  liefern,
so  sieht  es  den  Gemeinden  jederzeit  frei,  soiche  nach  Hessischem  Maaß  und
Gewicht  selbst  auezugeben,  und  haben  die  Kommandirten  der  Detaschements
dieselben  von  den  Ortsobrigkeiren  zur  weitern  Distribution  gegen  ordnungsmáßige,
  gehörig  autorisirte,  Quittungen  in  Empfang  zu  nehmen.

Im  Falle  die  Quiktungen  überhaupt  verweigert  oder  vor  dem  Abmarsche
  der  Truppen  den  Ortsobrigkeiten  gar  nichr  eingehändiget  werden,
so  soll  die  im  I7ten  Artikel  für  einen  solchen  Fall  bestimmte  Verfügung
und  Abhülfe  ohne  gegenseitige  Einwendung  erfolgen.

Art.  29.