Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

# 20. Oie Postämter sollen bei Vermeidung nachdrücklicher Strafe, 
zu Reilen aus dem Auslande in Unsere Staten, oder aus diesen in jenes, 
mir Ausnahme der 99. 2. und 8. gedachten Fälle, an Niemand Extrapo#t#- 
oder Courierpferde geben, oder ihn mit der gewöhnlichen Post befördern, als 
nachdem derselbe den vorschriftsmäßigen, von einer, nach diesem Edikt dazu 
berechtigten Behörde ausgestellten, auf diese Reise lautenden, noch nicht ab- 
gelaufenen Paß vorgezeigt hat. 
6. 21. Fuhrleute und überhaupt diejenigen, welche siwohl in den 
Stüdten, als auf dem Lande, Pferde vermierhen, sollen, mit Ausnahme der 
S. 2. und 8. bemerkten Fälle, bei willkürlicher Strafe keinen Rrisenden über 
die Granze Unserer Staaten, oder von den Gränzörtern weiter in Unsere 
Staaten fahren, als auf die Genehmigung der Polizeibehörde des Orts. 
§#. 22. Gleichergestalt wird den Schiffirn aufgegeben, keinen Reisen- 
den zur See, oder auf Sirômen, aus Unsern Staaten oder in dieselben hinein 
zu dringen, als mit Bewilligung der Polizeibehörde des Orts, von welchem der 
Fremde abreisel, oder an welchem er zuerst in Unserm Lande ankommt, jedoch 
ist diese Bewilligung zu Stromreisen innerhalb Landes nicht erforderlich. 
&. 23. So viel die Stempel und Gebühren für Pässe betrifft, so sollen: 
1) die F. . Nr. I. und §. 1. gedacken Jahrespässe, so wie die Visirungen 
und Prolongationen der Pässe, Stempel= und Gebührenfrei ertheilt, 
2) für Pässe und Legirimationskarten zu inla##ndischen Riisen (S. 13.) an 
Stempel Zwei Groschen und an Ausfertigungs-Gebühren eben so viel, 
dagegen aber 
3) für Ausqangs= und Eingangspässe an Stempel Acht Groschen, und an 
Gebühren Achtzehn Groschen gezahlt werden, bei unvermögenden Paß- 
nepmern jedoch völllge Stempel= und Gebührenfretheit eintreten. 
§6. 21. Wir übertragen Unserm Ministerium der Polizei die Ausfüh- 
rung und Handhabung Unsers gegenwärtigen Edikts, so wie die Erlassung der 
dazu erforderlichen ndhern Instruktionen an die demselben untergcordneten Be- 
bö.hden. Wir befehlen Unseren Regierungen, dem Chef der Gendarmerie, den 
Kreiedirektoren, Landräthen, den Polizeibehörden in den Städten und auf dem 
Linde, den Posioffizianten, Schulzen und überhaupk allen und jeden, welche 
mit der Poiizeive wallung beauftragt sind, oder das gegenwärtige Edikt sonst 
angebt, dasselbe seinem ganzen Inhalt nach sofort zu Ausführung zu bringen 
und darin zu erhalten, darnach die ihnen untergebenen Behörden, Offtziamen 
und
	        
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