Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

#  20.  Oie  Postämter  sollen  bei  Vermeidung  nachdrücklicher  Strafe,
zu  Reilen  aus  dem  Auslande  in  Unsere  Staten,  oder  aus  diesen  in  jenes,
mir  Ausnahme  der  99.  2.  und  8.  gedachten  Fälle,  an  Niemand  Extrapo#t#-oder
  Courierpferde  geben,  oder  ihn  mit  der  gewöhnlichen  Post  befördern,  als
nachdem  derselbe  den  vorschriftsmäßigen,  von  einer,  nach  diesem  Edikt  dazu
berechtigten  Behörde  ausgestellten,  auf  diese  Reise  lautenden,  noch  nicht  abgelaufenen
  Paß  vorgezeigt  hat.

6.  21.  Fuhrleute  und  überhaupt  diejenigen,  welche  siwohl  in  den
Stüdten,  als  auf  dem  Lande,  Pferde  vermierhen,  sollen,  mit  Ausnahme  der
S.  2.  und  8.  bemerkten  Fälle,  bei  willkürlicher  Strafe  keinen  Rrisenden  über
die  Granze  Unserer  Staaten,  oder  von  den  Gränzörtern  weiter  in  Unsere
Staaten  fahren,  als  auf  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde  des  Orts.

§#.  22.  Gleichergestalt  wird  den  Schiffirn  aufgegeben,  keinen  Reisenden
  zur  See,  oder  auf  Sirômen,  aus  Unsern  Staaten  oder  in  dieselben  hinein
zu  dringen,  als  mit  Bewilligung  der  Polizeibehörde  des  Orts,  von  welchem  der
Fremde  abreisel,  oder  an  welchem  er  zuerst  in  Unserm  Lande  ankommt,  jedoch
ist  diese  Bewilligung  zu  Stromreisen  innerhalb  Landes  nicht  erforderlich.

&.  23.  So  viel  die  Stempel  und  Gebühren  für  Pässe  betrifft,  so  sollen:

1)  die  F.  .  Nr.  I.  und  §.  1.  gedacken  Jahrespässe,  so  wie  die  Visirungen
und  Prolongationen  der  Pässe,  Stempel=  und  Gebührenfrei  ertheilt,

2)  für  Pässe  und  Legirimationskarten  zu  inla##ndischen  Riisen  (S.  13.)  an
Stempel  Zwei  Groschen  und  an  Ausfertigungs-Gebühren  eben  so  viel,
dagegen  aber

3)  für  Ausqangs=  und  Eingangspässe  an  Stempel  Acht  Groschen,  und  an
Gebühren  Achtzehn  Groschen  gezahlt  werden,  bei  unvermögenden  Paßnepmern
  jedoch  völllge  Stempel=  und  Gebührenfretheit  eintreten.

§6.  21.  Wir  übertragen  Unserm  Ministerium  der  Polizei  die  Ausführung

  und  Handhabung  Unsers  gegenwärtigen  Edikts,  so  wie  die  Erlassung  der
dazu  erforderlichen  ndhern  Instruktionen  an  die  demselben  untergcordneten  Bebö.hden.
  Wir  befehlen  Unseren  Regierungen,  dem  Chef  der  Gendarmerie,  den
Kreiedirektoren,  Landräthen,  den  Polizeibehörden  in  den  Städten  und  auf  dem
Linde,  den  Posioffizianten,  Schulzen  und  überhaupk  allen  und  jeden,  welche
mit  der  Poiizeive  wallung  beauftragt  sind,  oder  das  gegenwärtige  Edikt  sonst
angebt,  dasselbe  seinem  ganzen  Inhalt  nach  sofort  zu  Ausführung  zu  bringen
und  darin  zu  erhalten,  darnach  die  ihnen  untergebenen  Behörden,  Offtziamen
und