Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel  4.

###  solgende  Fchlle  werden  als  Gründe,  die  Anslieferung  eines  Deser-##s
  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  jenseitigen  hohen  Souverains,
so  wie  sie  durch  die  neuesten  Berträge  begränzt  sind,  gebürtig  ist,  und
also  vermittelst  der  Desertion  nur  in  seine  Heimach  zurückkehrt;

5)  wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Desem##u##
ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungeakten,
entweder  im  Original  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschriften,
übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen
Deserteur  noch  zum  Militairdienst  gerignet  sey,  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten,
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,
dessen  Anslieferung  zu  versagen.

Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erfkreckt  sich  auch  auf  die  Perbe,
Söttel=  und  Reitzeng,  Armatur=  und  Montirungsstücke,  welche  von  den  Oeserteurs
  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der
Deserteur  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht
ausgeliefert  wird.

Artikel  6.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Ansliferung  zu  beschlennigen
werden  beide  hobe  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter,  an  ihren  Grenzen
lelgenen,  gegenseitigen  Ablieferungsorte  (wozu  solche  Stdte  gewählt  werden
sallen,  in  weichen  sich  Gurnison  befinder)  übereinkommen,  an  welchen  eine
gegenseuig  bekann#  zu  machende  Behdr#e  mit  der  Empfangsnahme  der  Drsermurs
  und  sofortiger  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden,  Artikelm  1  I.  und  12—
stipulirten  Kosten  beauzmagt  seyn  wird.

Artikel  7.

Die  Aunlieferung  geschiehr  in  der  Regel  frei  illig,  und  ohne  erst  eine
Requifition  abzuwarten.  Sovald  daler  eine  Militair=  oder  Civil-Behörde
einen  jenseirigen  Oeserteur  enrdeckt,,  wird  derselbe,  nebst  den  erwa  bei  sich
habenden:  Effekten,  Pferden,  Waffen  2c.  sofort,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmendem
  Protokolls,  an  die  jenseierge  Behorde,  im  nächsten  Ablief#nungs
orte  gegen.  Bescheinigung  ubergeben.

Artikek  8g.

Soller  aber  ein  Deserreur  der  Aufmerksamkeit  der  Behärden  desjenigen
Staates,  in  welckren  er  über##emeten  inn,  enrgangen  seyn,  so  wird  dessen  Aus-Referung
  soglrich  auf  die  erste  desfallsige  Requtsition  exfolgem,  selbst  dann.

Wete