Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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A. 
Zoll= und Verbrauchs-Steuer-Tarif 
für die Provinzen 
Preußen, Westprcußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei von dem Jolle und der Verbrauchs= Steuer bleiben: 
1) Bäume, zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstocke mir lebenden Bieuen; 
3) Branntweinspülich; 
4) Dunger (Lbieristher oder Stall. di 
) Eier 
Eczeäznisse des Ackerbaucs und der Biehzucht, eines einzelnen, von der Grenze durchschnlt- 
kenen Landguts; 
1 Fes#yr n' Krrose (krische); 
805 tersriar und Heu; 
0) artengewächse keische), alle Blumen, Gemüse und Krautarcen, Cichorien (ungetrocknete), 
Kartaffeln und Rüben; 
10) Geflügel und kleines Wildprekt aller Arcz 
110 Gold und Silber, gemanzt, in Barren und Bruch; 
12) Hefen oder Bärme; 
13) Hausgeräthe (gebrauchtes), von Anziehenden zur eigenen Benußung; 
14) Holz (Brenn= und Ruszholz)) welches zu tande verfahren wird, und usche nach einer Holz= 
ablage zum Verschiffen bestimme ist, Reisig und Besen daraus, Flecheweiden; 
15) Kleidungsstuͤcke der Reisenden, auch deren Reisegeraͤthe und Victualien zum Reiseverbrauch; 
16) Lobkuchen, (ausgelaugte kohe als Brennmaterial); 
17) Milchz; 
18) Obst Giisch-: 
10) Nohr und Schilf; 
20) Säimereien, für wolsche nicht namentlich ein Darifsaß ausgeworsen ist; 
2I) Sand, Lehm, Mergel, und andere gewöhnliche Erdarten, die niche mit einem Jolle nament- 
lich betrossen sind; 
) Steine (alle behauene und unbehauene Bruch,), Schlefer,, Jiegel- und Mauerstelne, bei dem 
tandtrausporc, in sofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind; 
23) Stroh 
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