— % —
A.
Zoll= und Verbrauchs-Steuer-Tarif
für die Provinzen
Preußen, Westprcußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei von dem Jolle und der Verbrauchs= Steuer bleiben:
1) Bäume, zum Verpflanzen, und Reben;
2) Bienenstocke mir lebenden Bieuen;
3) Branntweinspülich;
4) Dunger (Lbieristher oder Stall. di
) Eier
Eczeäznisse des Ackerbaucs und der Biehzucht, eines einzelnen, von der Grenze durchschnlt-
kenen Landguts;
1 Fes#yr n' Krrose (krische);
805 tersriar und Heu;
0) artengewächse keische), alle Blumen, Gemüse und Krautarcen, Cichorien (ungetrocknete),
Kartaffeln und Rüben;
10) Geflügel und kleines Wildprekt aller Arcz
110 Gold und Silber, gemanzt, in Barren und Bruch;
12) Hefen oder Bärme;
13) Hausgeräthe (gebrauchtes), von Anziehenden zur eigenen Benußung;
14) Holz (Brenn= und Ruszholz)) welches zu tande verfahren wird, und usche nach einer Holz=
ablage zum Verschiffen bestimme ist, Reisig und Besen daraus, Flecheweiden;
15) Kleidungsstuͤcke der Reisenden, auch deren Reisegeraͤthe und Victualien zum Reiseverbrauch;
16) Lobkuchen, (ausgelaugte kohe als Brennmaterial);
17) Milchz;
18) Obst Giisch-:
10) Nohr und Schilf;
20) Säimereien, für wolsche nicht namentlich ein Darifsaß ausgeworsen ist;
2I) Sand, Lehm, Mergel, und andere gewöhnliche Erdarten, die niche mit einem Jolle nament-
lich betrossen sind;
) Steine (alle behauene und unbehauene Bruch,), Schlefer,, Jiegel- und Mauerstelne, bei dem
tandtrausporc, in sofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind;
23) Stroh
22