Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Geldstrafe von 2 bis 20 Rlhlr. nach sich, falls nicht glaubwuͤrdig dargethan wird, 
daß die Verletzung durch einen vom Steuerschuldigen nicht verschuldeten Zufall ent- 
standen, und davon sogleich nach der Entdeckung Anzeige gescheben ist. 
§. 70. Wer die im Firationsvertrage (F. 14.) festgesetzten Bedingungen 
zur Benachtheiligung der Gefälle verletzt, hat die Strafe der Defraudation ver- 
wirkt, auch wird dadurch der bisherige Vertrag aufgehoben. 
§. 71. Wird in den Fällen, wo nach HF. 13. des Stenergesetzes vom heutigen 
Tage eine zwolfstundige Versteuerungsfrist verstattet worden ist, dieser Zeitraum, wel- 
cher jedenfalls von 0 Uhr Morgens bis 0 Uhr Abends hindurch unabweichlich bestimmt 
wird, überschrikten, oder in andern Stunden als von 0. bis 0. gebrennt, so ist neben 
der verwirkten Strase der Oefraudation, die Verstattung einer solchen Versteue- 
rungsfrift verloren, und selbige fiehr für den Kontravenienten nie wieder zu erlangen. 
72. Brennereiberechtigte, welche die Vermerkung der Einmaischungen in 
das Versteuerungsbuch nicht gehörig und vollständig, wie §. 22. vorgeschrieben wor- 
den, bewerkstelligen, werden, wenn das Versteuerungsbuch unrichtig befunden wird, 
oder abhänden gebracht ist, mit 2 bis 50 Thalern bestraft. Im erstern Wiederho- 
lungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe, und im dritten Uebertretungsfalle über- 
dem der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. 
Auch derjenige, welcher sein Versienerungsbuch nicht reinlich aufbewahrt, 
oder nicht bereit hält, solches jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu 
können, wird schon deshalb um 1 bis S Rechlr. bestraft, wenn auch nicht erweiolich 
ist, daß solches um eine Kontravention zuverbergen, weggeschafft oder beschädige worden. 
§S. 73. Brennerei-Inhaber so wie andere §. 17. gedachte Personen, besonders 
alle Kupferschmiede, welche Destillirgeräthe der Bestimmung &. 17. entgegen, ohne 
Anzeige beim Steueramt und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Andern überge- 
ben, verfallen in eine Strafe von 5 bis 20 Rithlr., welche bei Wiederholungen von 
20 bis auf 50 Rthlr. erhöht wird. 
7AX0 Wenn die Braupfannen und Boktiche oder die damit vorgenommenen e. In Jus- 
Veränderungen nicht, wie §. 2S. vorgeschrieben ist, angegeigt werden, so tritt die Kon- W 
fiskation der verschwiegenen, veränderren oder anderswo hingebrachten Gerätbe ein. 
Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rrhlr. venwirkte, 
welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. 
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt 
worden, so wird die dadurch begangene Oefraudation noch besonders nach F. OI. 
6. u. 63. bestraft. 
S. 75. Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung 
eingemaischt; so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem 
ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine 
Nachmaischung unbefugterweise vorgenommen; so wird cr, es mag eine Verkürzung 
der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Thalern ge- 
Jobrgang 1810. S nommen
	        
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