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Muͤnzsorte; so muß selbiger in der auf die eine oder andere Weise vorgeschriebe-
nen Muͤnzsorte, und wider den Willen des Wechselinhabers, in keiner andern
gezahlt werden, wenn gleich eine fremde Muͤnzsorte vorgeschrieben seyn sollte,
welche durch die Landesgesetze keinen Kurs erhalten hat.
Hierdurch werden die Vorschriffen der 90. 876 und 877. Titel 8.
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts für die Naumburger Meßwechsel außer
Wirkung gesetzt.
. 23. Wenn im dem, §. 22. gedachten Falle, der Wechselschuldner
den Einwand macht, daß es unmöglich sey, die im Wechsel verschriebene
kremde Münzgsorte herbeizuschaffen; so soll zwar dieser Einwand an sich nicht
für unzulässig im Wechselprozeß geachtet, jedoch nur in sofern berücksichtiget
werden, als der Schuldner die behauptete Unmöglichkeit der verschriebenen Art
der Zahlung, durch ein Zeugniß verpflichteter Makler sofort darthur. Es tritt
aber auch in diesem Falle die Vorschrift des §. 12. wegen des vorläusigen Wech-
selarrestes ein, und der Beklagte kann sich von diesem Arrest, in sofern er sonst
keine andern Einwendungen hat, in Hinsicht deren nach K. 13. zu verfahren
wäre, nur dadurch befreien, daß er den durch das pflichtmäßige Gutachten
zweier Wechselmäkler auszumittelnden Betrag, den die eingeklagte Forderung
an Kapital, Zinsen und Aufgeld zur Verfallzeit am Jahlungsorte hak, sofern
eine fremde Goldmunze vorgeschrieben ist, in kursirenden Goldmünzen, wenn
aber fremde Silbermünzen verschrieben sind, entweder in Konventionsgeld
oder in Preußischem Kourant an den Wechselinhaber bezahlt, und zugleich
die Kosten berichtigt. Geschiehet dieses, so erreicht hierdurch das Wechselver-
fahren sein Ends, und dem Gläubiger bleibt in dem Falle, wenn er sich durch
die solchergestalt erfolgte Zahlung nicht für vollständig entschddiget hält,
blos nachgelassen, seinen Anspruch im ordentlichen Prozesse auszuführen. Lei-
ster dagegen der Schuldner in vorstehender Maaße die Jahlung nicht; so wird
er im vorläufigen Wechselarrest behalten, und demnächst durch ein Erkennt-
niß zu Bezahlung der durch das Gutachten der Wechselmäkler ausgemittelten
Summe in der nach Verschiedenheit des Falles zu bestimmenden kursirenden
Gold= oder Silbermünze, bei letzterer entweder in Konventionsgeld oder Preu-
Hischem Kourank, mit dem auf beide Falle zu bestimmenden Aufgelde, wechsel-
mäßig verurtheilt; der etwanige Anspruch des Klagers auf eine höhere Enrschs-
digung aber wird zum ordentlichen Prozeß verwiesen.
§. 2J. Auch in Naumburg sind die Usowechsel 14 Tage nach der Vor- et ###n
zeigung zahlbar. ue ke
6. 25. Die Verfallzeit der unbestimmt in eine der beiden Naumburger 32 K. 452.
Messen lautenden Wechsel, ist in der Regel für die Sommermesse der 5te Juli,
für die Wintermesse der 10te Dezember. An diesen Tagen mässen bis Miag
1 Uhr