Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 3. — 
  
TNo. *13.) Allerbbchste Kabinetsorder, die Gratißkation für die Einbringung eines deser- 
lirten Mlitair-Sträflings betreffend. Vom 1 Aten September 1818. 
D. in Ihrem Berichte vom gten August d. J. gemachten Vorschlag, für jeden 
Militair-Sträfling der stehenden Amnce und der Landwehr, welcher desertirt und 
wieder ergriffen wird, eine Gratifikation von Zwei Thalern für den Einbringer 
auszusetzen, und dieses Fangegeld dem Sträfling nach und nach von seinem Solde, 
oder demjenigen, was ihm aus seinem eigenen Vermäögen, oder durch die Unter- 
stützungeiner Verwandten, Behufs des Unterhalts zufommt, wiederum in Abzug 
bringen zu lassen, finde Ich ganz zweckmäßig. Ich genehmige daher den gedachten 
Vorschlag, und überlasse Ihnen dem gemäß, die weiteren Einleitungen zu kreffen. 
Berlin, den 14ten September 1818. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Kriegsminister, 
General-Lieurenant von Boyen. 
  
(VNe. 514.) Durchmarsch= und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und 
Anhalt-Bernburg om 12ten November 1818., und ratifizirt am 17ten 
Dezember 1818. 
D. Preußen seiner geographischen Lage wegen genöthigt ist, zur Unterhaltung 
der Verbindungen mit den resp. Provinzen untereinander, nach verschiedenen Rich- 
kungen hin, mit den betreffenden Truppenabtheilungen fremdherrliche Gebiete zu 
berühren, Seine Majestät der König von Preußen aber den Wunsch hegen, der- 
gleichen unvermeidliche Militairstrasßen, so wie alle übrige darauf Bezug habende 
Bestimmungen zwischen Allerh’'chst-Ihnen und den dabei bekheiligten Nierumt en 
in eben der Art traktatemmäßig festgestellt zu sehen, wie dies bereits zwischen Sei- 
ner Majestät dem Könige von Preutzen und mehrern andern deutschen Bundes- 
staaten geschehen; die Lage des Gebieks des Herzogthums Andbalr-Bernburg aber 
von der Art ist, bei den in der nachgebends bezeichneten Richtung sich ereignenden 
Prenßischen Truppenmärschen nicht umgangen werden zu können; 
.Fobrgang 1819. E So
	        
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