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Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 3. —
TNo. *13.) Allerbbchste Kabinetsorder, die Gratißkation für die Einbringung eines deser-
lirten Mlitair-Sträflings betreffend. Vom 1 Aten September 1818.
D. in Ihrem Berichte vom gten August d. J. gemachten Vorschlag, für jeden
Militair-Sträfling der stehenden Amnce und der Landwehr, welcher desertirt und
wieder ergriffen wird, eine Gratifikation von Zwei Thalern für den Einbringer
auszusetzen, und dieses Fangegeld dem Sträfling nach und nach von seinem Solde,
oder demjenigen, was ihm aus seinem eigenen Vermäögen, oder durch die Unter-
stützungeiner Verwandten, Behufs des Unterhalts zufommt, wiederum in Abzug
bringen zu lassen, finde Ich ganz zweckmäßig. Ich genehmige daher den gedachten
Vorschlag, und überlasse Ihnen dem gemäß, die weiteren Einleitungen zu kreffen.
Berlin, den 14ten September 1818.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Kriegsminister,
General-Lieurenant von Boyen.
(VNe. 514.) Durchmarsch= und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und
Anhalt-Bernburg om 12ten November 1818., und ratifizirt am 17ten
Dezember 1818.
D. Preußen seiner geographischen Lage wegen genöthigt ist, zur Unterhaltung
der Verbindungen mit den resp. Provinzen untereinander, nach verschiedenen Rich-
kungen hin, mit den betreffenden Truppenabtheilungen fremdherrliche Gebiete zu
berühren, Seine Majestät der König von Preußen aber den Wunsch hegen, der-
gleichen unvermeidliche Militairstrasßen, so wie alle übrige darauf Bezug habende
Bestimmungen zwischen Allerh’'chst-Ihnen und den dabei bekheiligten Nierumt en
in eben der Art traktatemmäßig festgestellt zu sehen, wie dies bereits zwischen Sei-
ner Majestät dem Könige von Preutzen und mehrern andern deutschen Bundes-
staaten geschehen; die Lage des Gebieks des Herzogthums Andbalr-Bernburg aber
von der Art ist, bei den in der nachgebends bezeichneten Richtung sich ereignenden
Prenßischen Truppenmärschen nicht umgangen werden zu können;
.Fobrgang 1819. E So