Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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b) da, wo die Grenze durche Waldungen läuft und keine Grengschneißen vorhanden sind, sollen dergleichen 
sofort und zwar in der Weite von zwolf Schuben dergestalt, daß die entweder schon vorhandenen oder 
noch zu setzenden Steine in die Mitte der Schneiße kommen, ausgehauen werden; 
c) über den ganzen Hergang, zu welchem die betresfenden Ortsvorstände und beiderseitige Reuierförster 
zuzuziehen sind, sollen förmüche Protokolle in duackruplo oder für jeden Theil eine doppelte Auefert! 
gung gemacht, und in diesem Protokoll müssen die Oistanzen von Stein zu Stein entweder nach der 
dereits geschehenen oder noch vorzunehmenden Vermessung Uemerkt, auch darüber besondere Grenzkar= 
ten mit Angabe der Winkel und Aufzeichnung des bei der Messung gebrauchten Fußes oder Schuhes, so 
wie der gebrauchten Ruthe aufgestellt werden- « 
d) Die Grenzbesimmung und Regulirung in der Kalteiche und deren Abthcilung, in die Dillenburgische und 
in die Slegensche, soll sofort durch eine Spezial-Kommission vorgenommen werden; übrigens wird noch 
e) die von den Uebergabe-Kommissarien unterm dreißigsten Juni Eintausend achthundert und fünfzehn zu 
Chrenbreitstein verabredete Abgabe des in dem r*—m—n Gebiete entlavirten Oorfes Fretrachvorf ge- 
gen die vorhin dem Herzoglich-Nassauischen Amte Nachenbur zuständigen heile der Ortschaften Lom- 
melsberg und Scelbach hierdurch auerkannk, und gehdren somit letztere beide Ortschaften der Krone 
Preußen, so wie Freirachdorf dem Herzogthum Nassau ausschließend And allein zu. 
Artikel 22. Da es sowohl für die Königlich-Preußischen als auch für die Hergoglich-Nassauischen 
an der Lahn gelegenen Laude gleich wichtig und vortheilhaft ist, diesen Fluß soweit es thunlich ist, schiffbar 
zu wachen, so verspricht das Derzoglich -Naffauische Gouvernement, diese Arbeit von Weilburg an, did wehin 
dermalen geschifft wird, bis zu dem Punkt, wo die Lahn aus dem Preupsschen in das Nassauische,tritk, zu der- 
selten Zeik beginnen und auf seine Kosten vollsfändig ausführen zu lassen" in. ver diese Arbent von Letzsar an 
abwärks begonnen und vorgenommen wird. 8 
Artikel 23. Die Beziehung der laufenden' Landestinklinfte und die erichtigung der daraus zu be- 
streitenden Ausgaben fängt für beide Gouvernements in den gegenseitig abgetretenen Landcstheilen unter zu 
Grundelegung der Fälligkeitstermine, mit dem ersten Juli Eintausend achthundert und fünfzehn, und in den 
Aemtern Atzbach, Burbach und Ncunkirchen und dem Rest des Fürstenthums Siegen mit dem ersten Juli Ein- 
ausend achthundert und Sechszehn an, und sollen die Beträge, welche das eine oder andere Gouvernement 
deesein Uebereinkommen zuwider an sich gezogen hat, nach vorgängiger Konstatirung innerhalb Monatefrist in 
den empfangenen und glaubhaft nachzuweisenden Beträgen baar ersetzt werden. 
Um sodann die sich gewbhulich in die Länge ziebenden gchenseieigen Kommunikationen und sonslige 
Weitlutt gkenen zu vermelden, welche aus der Behandlung und Einziehung der Aktivrücksiände und aus der 
Festselzung und Berichtigung der Pass rüuckstände in den gegenseitg abgetretenen Landesbezirken nothwendig 
erwachsen; so haben die Kommissarten sich einsiimmig darüber verglichen, daß jedem Gouvernement, neben 
den vorgefundenen Geld= und Naturalbesiänden, die in seinem übernommenen neuen Territorio am ersten Juli 
Eimausend achthundert und fünkzehn, und in den Acmtern Atzbach, Burbach und Neunkirchen nebst dem Rest 
des Fürsientoums Siegen am ersten Juli Emtausend achthundert und sechszehn noch auogestandenen und resp. 
ans dem Aue ande dazu gehö#gen Aktiv= oder Emnahmerüuckständen an Staat-und Domamenrevenen aller 
W't zur belicdigen Verfügung verbleiben, denselben dagegen aber auch die Verpflichtung obliegen soll, die eben- 
falls am ersien Jnlr Eintausend achthundert und fünfzehn, und in den besagten Aemtern und dem Rest von 
Siegen am ersten Juli Eintausend achthundert und sechsychn vorbanden gewesenen Passiv= oder Auegaberück- 
stände an gewöhnuchen Verweoltungelosien und sonstigen Forderungen, welche ihrer Natur und den biöherigen 
Ao#nnistrations-Grundsatzen zufolge den übernommenen Kassen zur Last fallen nach Recht und Billigkeit zu be- 
nchtigen und abzumachen, ohne dieserhalb das andre Gouvernement zur Mitleidenben in Anspruch zu nehmen. 
Hierben #/l ausdrücklich bedungen und vorbehalten worden, daß Verzicht geleisiet werde 
A. Ven Kbniglich-Preusiischer Seite: 
1. Auf die Aerarialaktiva oder Kamcralkapitalien, welche von Herzoglich-Rasfauischer Seite in der 
Periode am ersien Jonuar Emtausend Achthundert und Funszehn bis zur Uebergabe der Landeétheile an Preu- 
hen eingezogen sind und nach Analogie der Staatsschulden-Theilung dem Königlich-Preußischen Gouverne- 
ment hätten zu Gute kommen müssen. 
2. Auf die Theilnahme an dem Dillenburger Lotteriefonds, so weit derselbe im Herzoglich Nassauischen 
Gebict belegen is, jedoch mit Vorbehalt der Anweisungen die zu Gunsten bffentlicher und milder Anstalten 
Marrcien, Schulen und Individuen im Fürstenthum Siegen und den Aemtern Burbach und Neunkirchen von. 
kompctenten Behdrdenbis zum ersten Juli Eintausend achthundert und sechszehn auf den besagten Lotteriefonds er# 
theiltseynmochto che das Derzogl. Nassauische G tbaldmbslichst zu realisiren veermitverspicht. 
. Auf
	        
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